Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Die registerführende Behörde, die Kontrollstelle und die Handelsregisterbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Absatz 1 ist die gesetzliche Grundlage für die Weitergabe von Daten zum Zweck dieser Zusammenarbeit. Beispielsweise muss die Handelsregisterbehörde manchmal selbst die Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person erfassen, die sie dann an die registerführende Behörde weiterleitet (vgl. Art. 21). Durch diese Zusammenarbeit kann die zusätzliche administrative Belastung der diesem Gesetz unterstellten Rechtseinheiten begrenzt werden: Sie können gleichzeitig das Handelsregister und das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen ändern lassen, wenn ein und dieselbe Person in beiden Registern eingetragen werden muss.

Die Handelsregisterbehörden könnten beispielsweise den für das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen zuständigen Behörden neue unterstellte Rechtseinheiten oder solche Rechtseinheiten melden, die eine Eintragungsänderung vorgenommen haben, die zu einer Änderung der Kontrolle führen könnte, ohne das in dieser Bestimmung vorgesehene Meldeverfahren zu nutzen. Nach Ablauf der in Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Frist von einem Monat könnten die für das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen zuständigen Behörden diese unterstellten Rechtseinheiten kontaktieren und sie auffordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen bzw. nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen für die in Artikel 3 vorgesehenen Ausnahmen erfüllen.

In Absatz 2 wird der Grundsatz dieser Zusammenarbeit auf die übrigen Behörden ausgeweitet, die nach diesem Gesetz oder dem GwG zuständig sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die MROS und die GwG-Aufsichtsbehörden.

Absatz 3 enthält eine detaillierte Regelung der Befugnisse der Kontrollstelle, die weitgehend an die Befugnisse der MROS gemäss Artikel 29 Absatz 2 GwG angeglichen sind. Um eine Information im Register überprüfen zu können, kann die Kontrollstelle sich an die anderen Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden wenden. Insbesondere kann sie zusätzliche Informationen von der MROS verlangen, wenn diese eine Meldung an das Register gemacht hat, die auch dazu führt, dass ein Registereintrag in Frage gestellt wird (Art. 30) und wenn der daraufhin vorgenommene Vermerk zur Eröffnung eines Kontrollverfahrens geführt hat (Art. 35). Sie kann auch bei den kantonalen Steuerbehörden oder Grundbuchämtern Informationen einholen, zum Beispiel um die Steuerpflicht einer ausländischen Rechtseinheit oder die Identität von deren wirtschaftlich berechtigten Person im Zusammenhang mit dem Besitz einer Immobilie zu überprüfen. Die Kontrollstelle kann sich auch bei den Strafbehörden der Kantone und des Bundes erkundigen; diese Möglichkeit erlaubt ihr beispielsweise den Zugriff auf Informationen aus einem Verfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bisStGB) oder wegen mangelnder Sorgfalt bei der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 305terStGB). Damit soll die Kohärenz der verschiedenen laufenden Verfahren sichergestellt und eine Wiederholung der gleichen Untersuchungshandlungen vermieden werden.

Art. 40 Internationale Amtshilfe

Die Bestimmungen in Artikel 40 ermöglichen die Bereitstellung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe und der anwendbaren internationalen Abkommen. Die Daten dürfen nur unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass die ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis oder eine gleichwertige Geheimhaltungspflicht gebunden sind und einen Datenschutz gewährleisten, der dem Datenschutz in der Schweiz gleichwertig ist. Die Bedingungen für die Verwendung und die Übermittlung der von anderen Behörden erhaltenen Daten durch die Kontrollstelle bleiben vorbehalten.

Art. 41 Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten

Absatz 1 sanktioniert die Verletzung von Meldepflichten. Er entspricht Artikel 153 StGB, der unwahre Mitteilungen an das Handelsregister unter Strafe stellt, oder Artikel 153 FinFraG, der