Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
übernommen und die Schwelle für die nach Artikel 7 VStrR maximal drohende Busse von CHF 5000 auf CHF 20 000 angehoben.
Diese Bestimmung darf nicht mit der Verantwortlichkeit des Unternehmens gemäss Artikel 102 StGB verwechselt werden, die hier nicht anwendbar ist, da es sich um eine einfache Übertretung handelt. Es geht nicht darum, das Unternehmen für einen Organisationsmangel zu bestrafen, sondern um ein prozessökonomisches Vorgehen.
Die Bestimmung wird entsprechend der derzeit laufenden Revision des VStrR167 angepasst werden. Allenfalls wird eine Koordinationsbestimmung in den Vorentwurf integriert.
Art. 45 Datenschutz
Absatz 1 ist die gesetzliche Grundlage dafür, dass die registerführende Behörde und die Kontrollstelle Personendaten bearbeiten dürfen (vgl. Art. 34 nDSG). Bei den nach Artikel 12 gemeldeten Informationen zur wirtschaftlich berechtigten Person einer Gesellschaft handelt es sich um Personendaten, die jedoch nicht besonders schützenswert sind (Identifikationsdaten und Informationen über den Umfang der Kontrolle). Das Register enthält dementsprechend keine besonders schützenswerte Daten im Sinne des DSG (vgl. Art. 21). Es ist allerdings möglich, dass in der Meldung einer Behörde oder eines Finanzintermediärs besonders schützenswerte Daten enthalten sind, zum Beispiel für deren Begründung (es könnte beispielsweise angegeben sein, dass die Person im Ausland strafrechtlich verfolgt wird und dass sie verdächtigt wird, als Strohmann einer PEP zu agieren). In einem solchen Fall ist die registerführende Behörde oder die Kontrollstelle berechtigt, besonders schützenswerte Daten von im Register eingetragenen Personen oder Rechtseinheiten zu bearbeiten, sofern dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ebenso könnte die Kontrollstelle besonders schützenswerte Daten bearbeiten müssen, wenn sie ein Kontrollverfahren eröffnet und Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person sammelt, um zu überprüfen, ob der Eintrag korrekt ist. Dies zum Beispiel, wenn sie Daten über Strafverfolgungen oder strafrechtliche Sanktionen anderer Behörden gegenüber dieser Person oder Rechtseinheit erhält, sofern die Bedingungen von Artikel 39 eingehalten werden. Die Übermittlung von Daten an andere Behörden ist in den Artikeln 39 und 40 geregelt, sodass sie in diesem Abschnitt nicht gesondert geregelt werden muss.
Absatz 2 legt die Frist für die Aufbewahrung der Registerdaten fest, die zehn Jahre beträgt. Diese Frist entspricht derjenigen des GwG (Art. 7) und der gesellschaftsrechtlichen Aufbewahrungsfrist der Bücher und Papiere (Art. 958f OR).
Art. 46 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat kann die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen erlassen. Dabei handelt es sich insbesondere um Bestimmungen über die Organisation der Kontrollstelle. Er kann auch bestimmte Definitionen oder gesetzliche Bedingungen präzisieren, beispielsweise zur Meldepflicht der Behörden oder zu den Einzelheiten des Zugangs zum Register.
167 Vgl. Mo. 14.4122 Caroni «Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht».