Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Art. 47 Änderung anderer Erlasse
Siehe den Kommentar zu den anderen geänderten Erlassen unten.
Art. 48 Übergangsbestimmungen zu den Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre
sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Artikel 48 regelt das Übergangsrecht in Bezug auf die Pflichten von Aktionärinnen und Aktionären und Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, um eine Verbindung zwischen den aktuellen Pflichten nach Artikel 697j und 790a OR mit denjenigen, die mit den Artikeln 10 und 11 eingeführt werden, herzustellen. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Aktionärinnen oder Aktionäre, die bereits gemeldet sind und alle relevanten Pflichten gegenüber der Gesellschaft erfüllt haben, eine neue Meldung durchführen müssen.
Die Bestimmung sieht vor, dass bei Aktionärinnen und Aktionären, die der Gesellschaft nach Artikel 697j OR die Identifikationsdaten der natürlichen Person gemeldet haben, für die sie letztlich handeln, (oder bei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die diese Meldung gegenüber einer GmbH nach Art. 790a OR vorgenommen haben) die Meldepflicht nach Artikel 10 Absatz 1 als beachtet gilt. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass die Definition der wirtschaftlich berechtigten Person nach Artikel 4 sich am GwG orientiert und nicht ganz derjenigen des OR entspricht, insbesondere bei unmittelbarer Kontrolle oder bei Kontrolle auf andere Weise. Nach Artikel 48 gilt die Meldung demnach nur als vorgenommen, wenn die gemeldete Person die wirtschaftlich berechtigte Person der betreffenden Gesellschaft nach neuem Recht ist. Andernfalls ist eine neue Meldung oder eine zusätzliche Meldung erforderlich.
Im neuen Gesetz werden auch die Informationen präzisiert, die die Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter angeben müssen, zum Beispiel das Geburtsdatum oder die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich berechtigten Personen oder Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle. Wenn in der nach den Regelungen des OR vorgenommenen Meldung der Aktionärinnen und Aktionäre oder der Gesellschafterinnen und Gesellschafter diese Details nicht enthalten sind, kann die juristische Person nach Absatz 2 diese zusätzlichen Informationen von ihnen verlangen. Diese müssen die Informationen innert eines Monats liefern.
Art. 49 Übergangsbestimmung zur Aufbewahrung der Liste der wirtschaftlich berech-
tigten Personen und der Belege
Artikel 49 regelt das Übergangsrecht in Bezug auf die Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen, die die Gesellschaft aufbewahren muss. Er stellt die Verbindung zwischen den aktuellen Pflichten nach Artikel 697l OR und denjenigen von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes her. Der Artikel sieht vor, dass die Gesellschaften, die eine solche Liste erstellt haben, diese für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten der neuen Regelung aufbewahren müssen. Dasselbe gilt für Meldungsbelege, die sie nach dem alten Recht erhalten haben. Durch diese Bestimmung wird verhindert, dass bei den Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen von Schweizer Gesellschaften mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes «wieder bei null angefangen werden muss».
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht juristischer Personen des schweizeri-
schen Rechts