Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Artikel 50 regelt das Übergangsrecht in Bezug auf die mit dem neuen Gesetz eingeführten Meldepflichten juristischer Personen des schweizerischen Rechts. Er soll zum einen die Eintragungen zeitlich staffeln, um eine Überlastung des Registers in den ersten Tagen der Eintragungsfristen zu verhindern, und zum anderen die Umsetzung dieser Pflichten erleichtern, indem er die Gesellschaften über deren Pflichten informiert.

Die erste Bestimmung sieht somit vor, dass die juristischen Personen schweizerischen Rechts die wirtschaftlich berechtigten Personen innerhalb eines Monats nach der nächsten Änderung des Handelsregistereintrags an das Register melden müssen. Durch die Verknüpfung mit dem Handelsregistereintrag in Anlehnung an Artikel 52 kann sichergestellt werden, dass alle Gesellschaften und insbesondere die KMU ihre Pflichten kennen und die Gelegenheit haben, diese mit einem parallelen Verwaltungsvorgang problemlos zu erfüllen. Sie haben dafür so lange Zeit, wie die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten maximalen Fristen noch laufen.

Die maximalen Fristen der Absätze 2 und 3 sind gestaffelt, um eine Überlastung des Registers zu vermeiden. Die Staffelung entspricht auch einem risikoorientierten Ansatz: Die Gesellschaften, die am ehesten über eine komplexe Struktur verfügen und sich im Besitz von wirtschaftlich berechtigten Personen befinden, die den Behörden nicht anderweitig bekannt sind, müssen sich vorrangig eintragen lassen. Es werden auch die Kategorien von Unternehmen vorrangig behandelt, die bereits zur Führung einer Liste ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen verpflichtet sind, was die Erfüllung dieser Pflicht erleichtern dürfte. Zu beachten ist, dass im Rechtsvergleich die Fristen für die Eintragung in das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen von wenigen Tagen bis zu drei Monaten variieren; die in Artikel 48 vorgesehene Frist von sechs Monaten orientiert sich ebenfalls an diesen Fristen. Absatz 2 sieht zudem eine längere Frist von zwei Jahren für juristische Personen vor, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen im Handelsregister eingetragen sind. Diese entsprechen nämlich einer tieferen Risikokategorie, weil alle betroffenen Personen bereits identifiziert und im Handelsregister eingetragen sind.

Die in Absatz 2 vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes; das Inkrafttreten wird vom Bundesrat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Funktionierens des Informatiksystems, auf dem das elektronische Register beruht, festgelegt.

Art. 51 Übergangsbestimmung zur Information der Handelsregisterbehörden

Zur Ergänzung der in Artikel 50 vorgesehenen Regelung sieht Artikel 51 vor, dass die Handelsregisterbehörden die juristischen Personen schweizerischen Rechts auf ihre neue Meldepflicht aufmerksam machen, wenn diese ihren Eintrag im Handelsregister ändern. Sie informieren die registerführende Behörde anschliessend über diese Änderung. Auf diese Weise kann die registerführende Behörde die Einhaltung der in Artikel 50 festgelegten Fristen gewährleisten. Wenn sich eine Gesellschaft nicht innerhalb dieser Frist in das Register eintragen lässt, erhält sie von der registerführenden Behörde eine Aufforderung hierzu.

Art. 52 Übergangsbestimmung für die Meldepflicht ausländischer Rechtseinheiten

Artikel 52 regelt das Übergangsrecht in Bezug auf die Meldepflicht für ausländische Rechtseinheiten (vgl. Art. 2 Abs. 2). Diese Rechtseinheiten haben eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, um die nach Artikel 18 vorgesehenen Meldungen vorzunehmen.

4.2 Änderung anderer Erlasse

4.2.1 Obligationenrecht

Mit der Einführung des neuen Gesetzes werden die Bestimmungen des OR entsprechend angepasst. Das Ziel der Regelung fällt in den Bereich des öffentlichen Rechts (insbesondere die Bekämpfung von Geldwäscherei und Finanzkriminalität). Es ist sachgerechter, dass die