Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Bestimmungen, die privaten Gesellschaften Transparenzpflichten zur Erreichung dieses Ziels auferlegt werden, in einem Verwaltungsgesetz und nicht im OR enthalten sind.
Art. 656b Abs. 4 Ziff. 3, Art. 697j, l, m
Die im Gesetz vorgesehenen Pflichten der Gesellschaften, nämlich die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person und die Führung eines Verzeichnisses, werden aufgehoben und durch gleichwertige Bestimmungen im Vorentwurf ersetzt (vgl. Art. 6, 7 und 10 VE-TJPG).
Art. 718 Abs. 4 dritter Satz
Nach dieser Bestimmung muss eine Aktiengesellschaft mindestens eine in der Schweiz wohnhafte Vertretung haben. Diese Vertretung muss künftig nicht mehr auf die Liste der wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von Artikel 697l OR, der aufgehoben wird, zugreifen können. Der Zugriff auf die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten, die nach der neuen Regelung festgehalten werden, ist neu in Artikel 7 Absatz 1 des Vorentwurfs vorgesehen.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3
Die Bestimmung, die es einer Aktionärin oder einem Aktionär oder einer Gläubigerin oder einem Gläubiger erlaubt, ein Gericht anzurufen, zielt namentlich auf die Umsetzung der Pflicht gemäss Art. 697l OR ab, das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Sie ist nicht mehr erforderlich, weil diese Pflicht aufgehoben wurde. Die neue Regelung, die in den Bereich des öffentlichen Rechts fällt, sieht andere Kontroll- und Sanktionsmechanismen zur Umsetzung vor.
Art. 747
Der Hinweis auf die Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen wird aus den Dokumenten gestrichen, die von der Gesellschaft aufbewahrt und in der Schweiz verfügbar sein müssen. Hier ist ein Verweis auf die neue Regelung nicht nötig. Die Pflicht der dem Gesetz unterliegenden Rechtseinheiten, Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen in der Schweiz zu sammeln und aufzubewahren, wird separat geregelt.
Art. 790a
Die Bestimmung ist für die GmbH gleichbedeutend mit Artikel 697j, der für die AG gilt. Auch sie kann aufgehoben werden, weil die neue Regelung die Pflichten der Gesellschaften künftig horizontal festlegt.
Art. 814 Abs. 3 dritter Satz
Aus denselben Gründen wird die Bestimmung analog zu Artikel 718 Absatz 4 angepasst.
4.2.2 Gesetz über die Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
Art. 9a Abs. 1 Bst. c
Artikel 9a legt die Voraussetzungen fest, die ein Revisionsunternehmen erfüllen muss, um Aufsichtsprüfungen bei Finanzinstituten durchführen zu können (Art. 24 Abs. 1 Bst. a FINMAG). Der geltende Text sieht insbesondere vor, dass das zugelassene Unternehmen keine anderen nach den Finanzmarktgesetzen genehmigungspflichtigen Tätigkeiten ausüben darf, und verweist auf Artikel 1 Absatz 1FINMAG, in dem auch das GwG aufgelistet ist.