Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Treuhandgesellschaften und sonstige im Bereich der Buchhaltung tätigen Unternehmen unterstehen künftig dem GwG, sofern sie eine der in Artikel 2 Absatz 3bisund 3terGwG speziell aufgeführten Tätigkeiten ausführen. Es muss vermieden werden, dass all diese Unternehmen, die keine Finanzintermediäre sind, keine Aufsichtsprüfungen mehr durchführen können. Beratungstätigkeiten sind mit der Durchführung solcher Prüfungen vereinbar, was nun in Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe. c ausdrücklich vorbehalten ist. Es sei hier jedoch daran erinnert, dass die Regelung der Unvereinbarkeit mit Prüfmandaten nach Artikel 7 der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) anwendbar bleibt.
4.2.3 Strafgesetzbuch
Art. 327 und 327a
Artikel 327 muss aufgehoben werden, da er dazu diente, die Umsetzung von Artikel 697j OR sicherzustellen, und diese Bestimmung ebenfalls aufgehoben wird.
Artikel 327a muss insofern geändert werden, als er auf die Pflicht zur Führung einer Liste der wirtschaftlich Berechtigten verweist, die in den Vorentwurf des Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen aufgenommen wird.
Die Umsetzung der im Vorentwurf vorgesehenen gleichwertigen Pflichten wird künftig durch andere Mechanismen geregelt. Strafrechtliche Sanktionen sind speziell in den Artikeln 41 und 42 VE-TJPG vorgesehen, die unter das Verwaltungsrecht fallen; diese Sanktionen werden dem VStrR unterstehen.
Zudem soll folgende Empfehlung des Global Forums umgesetzt werden:
Die Schweiz hat wirksame Durchsetzungsmassnahmen einzuführen, um sicherzustellen, dass bei Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz in jedem Fall aktuelle Informationen über deren Inhaber und Inhaberinnen erhältlich sind.
Zur Umsetzung der Empfehlung soll mit Artikel 327a Buchstabe e StGB eine Strafbestimmung eingeführt werden, wonach mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich bei einer ausländischen Rechtseinheit mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz das Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber nach Artikel 9 VE-TJPG nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten verletzt (auch durch Unterlassung).
Für die Busse gilt gemäss Artikel 106 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 333 Absatz 1 StGB ein Höchstbetrag von CHF 10 000.
Die Sanktion soll in Artikel 327a StGB eingegliedert werden, weil diese Bestimmung auch entsprechende Sanktionen für den Fall einer Verletzung der analogen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen bei einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft oder Investmentgesellschaft mit variablem Kapital vorsieht. Damit wird eine Gleichbehandlung der inländischen Gesellschaften und der ausländischen Rechtseinheiten mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sichergestellt.
4.2.4 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 17 Abs. 4
Artikel 17 fügt die Kontrollstelle zur Liste der Behörden hinzu, die Onlinezugang zum nationalen Polizeiindex haben (vgl. auch Art. 34 Abs. 4 VE-TJPG).