Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
4.2.5 Steueramtshilfegesetz
Art. 22ibis
Artikel 22ibismuss aufgehoben werden, da die Bestimmung nun in Artikel 9 VE-TJPG verlegt wird. Inhaltlich entspricht dieser Artikel eher dem Gegenstand des neuen Gesetzes als der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
4.2.6 Anwaltsgesetz
Abschnitt 3a
Während in Abschnitt 3 die Berufsregeln festgelegt sind, die für die Anwaltstätigkeit allgemein gelten, enthält der neue Abschnitt 3a Regeln, die speziell darauf abzielen, den Missbrauch von bestimmten Dienstleistungen, die durch Rechtsberufe erbracht werden, zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Diese Regeln müssen von allen Anwältinnen und Anwälten beachtet werden, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die diesem Abschnitt unterstellt ist. Der Anwendungsbereich dieser Regeln deckt sich mit demjenigen des Anwaltsgesetzes. Diese Regeln gelten somit für Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA zur Parteienvertretung berechtigt sind, d. h. für Inhaberinnen und Inhaber eines Anwaltspatents, die in einem kantonalen Register eingetragen sind, oder für ausländische Anwältinnen und Anwälte, die nach Artikel 21 oder 27 BGFA zugelassen sind. Im Gegensatz dazu unterstehen Anwältinnen und Anwälte, die nicht dem BGFA unterstehen, z. B. weil sie bei einer Treuhandgesellschaft angestellt sind, nicht den Regeln von Abschnitt 3a; für sie gelten die Regeln des GwG, insbesondere die neuen Bestimmungen über den Status der Beraterin bzw. des Beraters. Sofern das kantonale Anwaltsgesetz die analoge Anwendung des BGFA vorsieht für Inhaberinnen und Inhaber, die ein Anwaltspatent haben und rechtsberatend tätig sind, ohne im Register eingetragen zu sein, oder für andere Kategorien von Fachleuten,168 gelten nicht als Anwältinnen und Anwälte gemäss BGFA. Allerdings sind die Personen dieser zusätzlichen Kategorien keine dem BGFA unterstellten Anwältinnen oder Anwälte und fallen daher auch nicht unter Abschnitt 3a; deshalb gelten für sie nach wie vor die Vorschriften des GwG.
Art. 13a
In Artikel 13a sind die Tätigkeiten aufgeführt, die Sorgfaltspflichten nach diesem Abschnitt auslösen, wenn sie ausgeübt werden.
Eine Anwältin oder ein Anwalt untersteht den Pflichten nach diesem Abschnitt, wenn sie bzw. er für Rechnung einer Klientin oder eines Klienten ein Geschäft vorbereitet oder durchführt, das im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die in Absatz 1 aufgeführt ist. Die Beratung oder die Abfassung eines Rechtsakts gilt als vorbereitende Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung (vgl. auch den Kommentar zu Art. 2 Abs. 3bisGwG).
Die Unterstellung beginnt mit der Annahme eines Mandats, wenn dieses in Zusammenhang mit einer der in den Buchstaben a-g abschliessend aufgezählten Tätigkeiten steht. Sollte dies zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Klientin oder des Klienten mit der Anwältin oder dem Anwalt nicht ersichtlich sein, beginnt die Unterstellung in dem Moment, in dem die Anwältin oder der Anwalt erkennt, dass das Geschäft eine unter die Buchstaben a-g fallende Tätigkeit betreffen wird, und zwar bereits in der Konzeptphase. Das Geschäft muss allerdings einigermassen konkretisiert worden sein, bevor die Sorgfaltspflichten greifen: Das erste
168 Vgl. Art. 14 Anwaltsgesetz ZH.