Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Klientengespräch, in dem z. B. der Auftragsgegenstand und die damit verbundenen Kosten geklärt werden, reicht in der Regel nicht aus.

Tätigkeiten, die unter Artikel 13a fallen, müssen analog zu jenen Tätigkeiten ausgelegt werden, die unter Artikel 2 Absatz 3bisund 3terGwG fallen, sodass auf den Kommentar zu dieser Bestimmung verwiesen werden kann. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich im Wesentlichen um Transaktionen im Zusammenhang mit der Gründung oder Strukturierung einer Gesellschaft sowie dem Kauf oder Verkauf von Immobilien. Zu beachten ist, dass es sich dabei sowohl um typische Tätigkeiten des Anwaltsberufs (z. B. Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Gesellschaft) als auch um untypische Tätigkeiten (z. B. Domizilierung einer Gesellschaft) handeln kann.

Absatz 2 stellt klar, dass die Pflichten nach den Artikeln 13b-13e nicht für gerichtliche Tätigkeiten gelten. Wer eine Klientin oder einen Klienten in einem Verfahren vertritt, ist somit nicht verpflichtet, Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereiprävention einzuhalten. Diese Ausnahme ist nicht nur auf das Anwaltsmonopol im Sinne Artikel 1 BGFA beschränkt, sondern gilt auch für forensische Tätigkeiten im weiteren Sinne wie beispielsweise die Vertretung in einem Verwaltungs- oder Schiedsverfahren.

Absatz 3 klärt die Beziehung zwischen der neuen Regelung im BGFA und der Regelung im GwG. Finanzintermediäre Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach untypische anwaltliche Tätigkeiten darstellen, werden nicht durch das BGFA geregelt. Wenn eine Anwältin oder ein Anwalt also beschliesst, auch in der Finanzintermediation tätig zu sein, z. B. als Trustee oder Vermögensverwalter, ist sie bzw. er in dieser Eigenschaft wie bis anhin dem GwG unterstellt. Die Sonderregeln des BGFA haben indessen Vorrang vor der in das GwG eingeführten Aufsichtsregelung für Beratungsberufe (vgl. auch Art. 2b Abs. 3 VE-GwG und die Erläuterungen hierzu).

Art. 13b

Im Zusammenhang mit diesem Artikel besteht die erste Pflicht einer Anwältin oder eines Anwalts darin, die Identität der Klientin oder des Klienten festzustellen und zu überprüfen. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits weitgehend aus bestehenden Regelungen, wird nun aber explizit auf Gesetzesstufe geregelt.

Die Anwältin oder der Anwalt muss sodann mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person feststellen und überprüfen. Zu diesem Zweck kann sie bzw. er das Register der wirtschaftlich Berechtigten heranziehen, auf das sie bzw. er zugreifen kann (vgl. Art. 28 VE-TJPG). Wenn während des Mandats Zweifel aufkommen, muss die Überprüfung wiederholt werden. Der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person im Sinne von Artikel 13b ist identisch mit demjenigen in Artikel 2a Absatz 3 GwG (vgl. auch Art. 4 VE-TJPG).

Und schliesslich muss die Anwältin oder der Anwalt Gegenstand und Zweck des Geschäfts abklären, das die Klientin oder der Klient abzuschliessen wünscht. Wenn die Umstände es erfordern, klärt die Anwältin oder der Anwalt auch den Zweck und die Hintergründe der Transaktion. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das die Klientin bzw. der Klient und die Transaktion darstellen.

Der Bundesrat wird den Umfang der Sorgfaltspflichten in einer Verordnung genauer definieren. Er wird insbesondere Kriterien festlegen, nach denen Anwältinnen und Anwälte vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können oder diese verschärfen müssen. Aufgrund dieser Kriterien kann das Risiko, das eine Klientin bzw. ein Klient oder eine Transaktion darstellt, steigen oder sinken. Zu diesen Kriterien zählen: