Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

- Der Grad der Regulierung, dem die Klientin oder der Klient untersteht: Handelt es sich bei der Klientin oder beim Klienten um ein Finanzinstitut, eine börsenkotierte Gesellschaft oder um einen Angehörigen eines aus einem Land mit gleichwertiger Regelung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, ist das Risiko gering.

- Die geografische Herkunft der Parteien, die an der Transaktion beteiligt sind, einschliesslich Verbindungen zu einem Land, das auf der grauen oder schwarzen Liste der FATF steht; es wird auch berücksichtigt, ob die Anwältin oder der Anwalt mit den Vorschriften der betreffenden Länder vertraut ist;

- Der Ruf einer Klientin oder eines Klienten und die Informationen, die über sie bzw. ihn öffentlich verfügbar sind; juristische Personen, die transparent und in der Öffentlichkeit gut bekannt sind, stellen ein geringeres Risiko dar als eine neu gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft, die gerade abgewickelt wird/insolvent ist.

- Die Beständigkeit der Beziehung zur Klientin oder zum Klienten sowie die Kenntnis, die die Anwältin oder der Anwalt von ihr bzw. ihm sowie von ihrer bzw. seiner Tätigkeit hat und die Art der Referenz der Klientin oder des Klienten;

- Die Struktur der Klientin bzw. des Klienten des Geschäfts; Strukturen oder Transaktionen, die keinen offensichtlichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder kommerziellen Hintergrund haben, erfordern eine erhöhte Aufmerksamkeit und ein hinreichendes Verständnis der Anwältin oder des Anwalts, die bzw. der eine solche Transaktion vorbereitet oder durchführt.

Auf der Grundlage dieser Kriterien, die mit dem von der Klientin oder vom Klienten und von der Transaktion ausgehenden Risiko zusammenhängen, können die Sorgfaltspflichten vereinfacht werden. Die Anwältin oder der Anwalt kann also den Umfang, die Art oder die Fristen der erforderlichen Sorgfaltsmassnahmen begrenzen. Sie bzw. er kann die erforderlichen Identitätsdaten der Klientin bzw. des Klienten reduzieren. Sie bzw. er kann ihre bzw. seine Methoden zur Überprüfung der Identität der Klientin bzw. des Klienten oder der wirtschaftlich berechtigten Person anpassen und vereinfachen. Sie bzw. er kann die Klärungen des Gegenstands und der Art der Transaktion einschränken, die Daten weniger häufig aktualisieren oder den Grad und den Umfang der Risikoüberwachung im Zusammenhang mit einer Transaktion reduzieren.

Wenn es allerdings Hinweise für ein erhöhtes Risiko gibt, muss die Anwältin oder der Anwalt die Überprüfungen verschärfen und z. B. zusätzliche Informationen über das Risikoprofil der Klienten aus unabhängigen Quellen einholen oder Nachforschungen über die wirtschaftlich berechtigte Person anstellen, um das Risiko, dass diese in illegale Aktivitäten verwickelt sein könnte, besser einschätzen zu können. Die Anwältin bzw. der Anwalt muss von der Klientin bzw. vom Klienten oder aus externen Quellen zusätzliche Informationen über den Ursprung des Vermögens oder der Mittel der Klientin bzw. des Klienten einholen und sicherstellen, dass diese nicht aus kriminellen Aktivitäten stammen. Die Anwältin oder der Anwalt muss die Daten häufiger aktualisieren.

Art. 13c

Die Anwältin oder der Anwalt muss die nach Artikel 13b erforderlichen Überprüfungen angemessen dokumentieren. Diese Dokumente müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden, solange das Mandat aktiv ist. Es ist keine Dokumentation in Schriftform erforderlich; die Aufzeichnungen können auch elektronisch gespeichert werden. Die Dokumentation muss so erstellt werden, dass sie für sachverständige Dritte verständlich ist, die überprüfen sollen, ob die Pflichten nach den Artikeln 13b–13e eingehalten werden; hierbei handelt es sich in erster Linie um die Personen der Aufsichtsbehörde gemäss BGFA. Nach Beendigung des Mandats muss