Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

die Anwältin oder der Anwalt sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit ihren bzw. seinen Pflichten nach den Artikeln 13b–13e für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren.

Art. 13d

Die Anwältin bzw. der Anwalt/ trifft die notwendigen Massnahmen, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und um der Verletzung von Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vorzubeugen. Diese Pflicht wird analog zu Artikel 8 GwG und dem neuen Artikel 8d GwG (Beraterinnen und Berater) ausgelegt. Der Bundesrat kann diese Pflicht in einer Verordnung genauer definieren.

Um dieser Pflicht nachzukommen, muss die Anwältin oder der Anwalt die Risiken analysieren, die mit ihrer bzw. seiner Tätigkeit verbunden sind, und dabei das Profil der Klientin bzw. des Klienten, die Art des Mandats und die zu erbringenden Leistungen berücksichtigen. Die Anwältin bzw. der Anwalt muss das Ergebnis dieser Risikoanalyse bei der Organisation ihrer bzw. seiner Tätigkeit berücksichtigen. Je nachdem, wie komplex die Mandate und wie hoch das damit verbundene Risiko für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ist, kann es notwendig sein, dass ein eine Anwältin oder ein Anwalt interne Richtlinien festlegt, beispielsweise über die Annahme von Mandaten oder darüber, wie in der Kanzlei mit Mandaten zu verfahren ist, die unter Artikel 13a fallen. Anwältinnen und Anwälte müssen auch bei der Auswahl und Anweisung ihrer Mitarbeitenden und Hilfspersonen angemessene Massnahmen treffen, und zwar gilt das sowohl für die eigene Ausbildung als auch für diejenige aller anderen Beschäftigten der Kanzlei.

Art. 13e

Artikel 13e legt die Meldepflicht für Anwältinnen und Anwälte fest. Dieser Artikel entspricht Artikel 9 GwG.

Nach Absatz 1 müssen Anwältinnen und Anwälte ihre Zweifel der MROS melden, wenn sie im Namen und für Rechnung ihrer Klientin oder ihres Klienten eine Finanztransaktion ausführen. Der Fall dürfte in der Praxis eher selten sein, kann aber eintreten, wenn die Kriterien für eine Finanzintermediation nicht erfüllt sind, eine Anwältin oder ein Anwalt aber dennoch unmittelbar an einer Finanztransaktion mitwirkt, z. B. weil die Transaktion über ihr bzw. sein Klientenkonto abgewickelt wird oder weil die Schwellenwerte für die Finanzintermediation nicht erreicht sind. In einer solchen Situation müssen Anwältinnen oder Anwälte ihren Verdacht unter den gleichen Bedingungen wie in Artikel 9 GwG der MROS melden, nämlich wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass das Geschäft, das sie im Namen und für Rechnung ihrer Klienten vorbereiten oder ausführen, mit Vermögenswerten verbunden ist, die einen kriminellen Ursprung haben, oder dass eine andere der in Artikel 9 GwG genannten Hypothesen vorliegt. Anwältinnen oder Anwälte, die nicht an Finanztransaktionen beteiligt sind, brauchen sich hingegen keine Gedanken über eine Meldung an die MROS zu machen, ganz gleich worin ihr Mandat oder ihre Tätigkeit besteht. Anwältinnen und Anwälte, die nicht an Finanztransaktionen beteiligt sind, also eine klassische Tätigkeit der Rechtsberatung und -vertretung ausüben, sind somit nicht von der Meldepflicht betroffen.

Absatz 2 schränkt die Meldepflicht weiter ein: Anwältinnen und Anwälte sind nicht verpflichtet, einen Verdacht zu melden, wenn die betreffenden Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen. In Artikel 9 Absatz 2 GwG ist eine ähnliche Einschränkung vorgesehen. Sie ist wichtig, um das Vertrauen zu schützen, das eine Klientin oder ein Klient berechtigterweise in eine Anwältin bzw. einen Anwalt haben darf, bei der bzw. dem die persönliche Lage offen besprochen und rechtliche Beratung eingeholt werden kann.

Nach Absatz 3 dürfen Anwältinnen oder Anwälte, die Meldung erstatten (d. h., wenn sie eine Finanztransaktion im Auftrag einer Klientin oder eines Klienten tätigen und die betreffenden