Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis fallen), die betroffene Person nicht informieren. Absatz 4 gestattet es der MROS, von der Anwältin bzw. vom Anwalt zusätzliche Informationen zu verlangen, wenn diese zur Untersuchung der gemachten Meldung erforderlich sind.

Art. 14

Die bereits nach geltendem Recht für die Aufsicht über Anwältinnen und Anwälte zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 14 sollen auch dafür zuständig sein, die neuen Pflichten nach den Artikeln 13b–13e zu überwachen. Um sicherzustellen, dass diese Aufsichtsbehörde in allen Kantonen ausreichende Befugnisse hat und die Pflichten zur Geldwäschereiprävention einheitlich durchgesetzt werden, legt Absatz 2 neu fest, dass die kantonale Behörde die Befugnis haben muss, anhand von Kontrollen die Einhaltung der Pflichten nach dem BGFA zu überprüfen. Diese Kontrollen müssen nicht systematisch durchgeführt werden; die Behörde kann risikoorientiert vorgehen. Damit effektive Kontrollen möglich sind, muss die Behörde von den betroffenen Personen zumindest verlangen können, dass sie Auskünfte geben und Dokumente vorlegen. Die Behörde wird unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgehen: Es ist unter Umständen nicht erforderlich oder verhältnismässig, dass eine Anwältin oder ein Anwalt personenbezogene Daten von Klientinnen oder Klienten übermittelt oder Dokumente preisgibt, die unter das Berufsgeheimnis fallen; erst wenn die Kontrolle der Behörde genügend Anhaltspunkte liefert, um die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zu rechtfertigen, können diese Informationen angefordert werden, sofern sie zur Feststellung der massgeblichen Tatsachen erforderlich sind.

Nach Absatz 3 kann eine Anwältin oder ein Anwalt in einem Disziplinarverfahren nicht das Berufsgeheimnis gegenüber der Aufsichtsbehörde geltend machen. Diese Regel entspricht der Praxis mehrerer kantonaler Behörden sowie der diesbezüglichen Lehre169 und wird künftig bundesweit aufgestellt. Es wäre nicht sinnvoll, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt erst beantragen müsste, vom Berufsgeheimnis entbunden zu werden, weil dieser Antrag an dieselbe Behörde gerichtet werden müsste, die auch das Disziplinarverfahren durchführt. Es ist daher einfacher und erscheint gerechtfertigt, wenn die Aufsichtsbehörde Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, anfordern und erhalten kann, sofern sie dies für die Durchführung des Disziplinarverfahrens für erforderlich hält.

Art. 15

Die Absätze 1 und 2 werden leicht angepasst. Stellt eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Kantons einen Verstoss gegen eine Pflicht nach den Artikeln 13b–13e fest, so muss auch die kantonale Aufsichtsbehörde informiert werden.

Art. 17a

Während der Artikel 17 ganz allgemein festlegt, welche Disziplinarmassnahmen die Aufsichtsbehörde treffen kann, sieht der neue Artikel 17a speziell die Massnahmen bei Verstössen gegen die Pflichten nach den Artikeln 13b–13e vor.

Bis auf eine Einschränkung werden diese Massnahmen an Artikel 17 Absatz 1 angeglichen: Die maximale Geldbusse wird auf CHF 100 000 angehoben. Es geht darum, die Gleichbehandlung zwischen einer Person mit Beraterstatus nach GwG und einer Anwältin oder einem Anwalt zu gewährleisten, die denselben Verstoss begehen. Denn es gibt keinen legitimen Grund, die Strafe für Anwältinnen und Anwälte im Vergleich zu derjenigen für Notarinnen und Notare oder Angehörigen einer Treuhandgesellschaft abweichend festzulegen.

169 Vgl. z.B. MICHLIG/WYLER, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, zu Art. 32 N 25; LLCA- CHAPPUIS/MAURER, 2. Auflage, Basel 2022, zu Art. 13 N 284 sowie zitierte Hinweise.