Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde Verwaltungsmassnahmen verhängen; diese decken sich weitgehend mit denen, die einer SRO zur Verfügung stehen (vgl. Art. 19 GwG), sofern sie nicht bereits in Artikel 17 aufgelistet sind und im Rahmen eines Disziplinarverfahrens sinnvoll sind. So kann die Aufsichtsbehörde einer Anwältin oder einem Anwalt personelle oder organisatorische Auflagen machen und z. B. verlangen, das Kanzleipersonal schulen zu lassen oder die Akten angemessen zu organisieren; in schwerwiegenderen Fällen kann sie eine Anwältin oder einen Anwalt zwingen, bestimmte Tätigkeiten, die nach Artikel 13a den Pflichten nach den Artikeln 13b–13e unterstehen, einzustellen (z. B. keine PEP mehr als Klientinnen oder Klienten zu akzeptieren); die Aufsichtsbehörde kann auch verlangen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt eine Person, die PEP in der Kanzlei betreut, von solchen Tätigkeiten ausschliesst.
Art. 19 Abs. 4
Absatz 4 wird neu formuliert, um im Falle eines Verstosses gegen die Sorgfaltspflichten auch die Verjährungsfrist anzupassen.
Art. 25 Titel und Abs. 2
Absatz 2 wird neu formuliert, damit dienstleistungserbringende Anwältinnen und Anwälte, die nach Artikel 28 BGFA im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind, auch den Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterstehen, wenn sie ein relevantes Mandat ausüben.
4.2.7 Kollektivanlagengesetz
Art. 46 Abs. 3
In Artikel 46 Absatz 3 wird der Verweis auf das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten gestrichen. Im neuen Gesetz über die Transparenz juristischer Personen besteht künftig für alle Gesellschaftsformen die Pflicht, Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten zu dokumentieren. Die SICAV wird dem Gesetz unterstehen. Die Besonderheiten der SICAV werden in Artikel 5 Absatz 1 dieses neuen Gesetzes gebührend berücksichtigt.
Art. 46a
Artikel 46a muss aufgehoben werden, da die Meldepflicht für wirtschaftlich Berechtigte künftig für alle Gesellschaftsformen einheitlich in Artikel 10 des Gesetzes über die Transparenz von wirtschaftlich Berechtigten festgelegt ist. Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre der SICAV unterstehen künftig der Meldepflicht, die in diesem neuen Gesetz vorgesehen ist.
4.2.8 Bankengesetz
Art. 14b
Artikel 14b, der die Meldepflicht der wirtschaftlich Berechtigten und die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten für Genossenschaftsbanken regelt, muss aufgehoben werden. Im neuen Gesetz über die Transparenz juristischer Personen, das auch für Genossenschaften gelten wird, sind diese Pflichten künftig für alle Gesellschaftsformen vorgesehen.
4.2.9 Finanzinstitutsgesetz
Es wird auf die Erläuterungen von Ziffer 4.2.8 verwiesen.