Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
4.2.10 Geldwäschereigesetz
Art. 1
Das GwG regelt nebst der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die sicherzustellende Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Dieser Gegenstand des Gesetzes soll nun leicht präzisiert werden: die Sorgfalt bei Finanzgeschäften, die von den dem GwG unterstehenden Personen verlangt wird, soll unter anderem auch ausdrücklich dazu dienen, Verstössen gegen internationale Sanktionen vorzubeugen, die auf dem EmbG basieren. Diese Änderung dient als Grundlage für die neue Anforderung, die in Artikel 8 und 8d GwG diesbezüglich gestellt wird. Sie ändert weder die für Privatpersonen geltenden strengen Pflichten, die durch Verordnungen auf der Grundlage des EmbG erlassen wurden, noch die Befugnisse der Behörden, die der Bundesrat in diesen Verordnungen benennt. Alle Personen, einschliesslich der Finanzintermediäre, müssen sich an die Verbote halten, die in den Verordnungen auf der Grundlage des EmbG festgelegt sind. Grundsätzlich und in dem Umfang, der in den entsprechenden Bundesratsverordnungen vorgesehen ist, bleibt das SECO allein dafür zuständig, die Umsetzung der Verordnungen zu überwachen und, vorbehaltlich der Zuständigkeit der BA, etwaige Verstösse zu ermitteln und zu ahnden. Die GwG-Aufsichtsbehörden sind künftig dafür zuständig, Finanzintermediäre oder Beraterinnen und Berater bei der Umsetzung ihrer Pflicht zu überwachen, organisatorische Massnahmen zu treffen, um Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG vorzubeugen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht der Finanzintermediäre, eine Risikoanalyse in Bezug auf Sanktionen zu erstellen. Diese Analyse kann in die Analyse der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken miteinbezogen werden. Im Übrigen müssen die Finanzintermediäre grundsätzlich ein elektronisches System zur Überprüfung von Kundinnen und Kunden sowie Auftraggeberinnen und Auftraggebern und Begünstigten von Transaktionen im Hinblick auf Sanktionen einrichten. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen ist diese Revision gerechtfertigt und steht auch im Einklang mit der von der EU geplanten Revision ihrer Geldwäschereigesetze. Sie dient auch der Umsetzung der revidierten FATF-Empfehlung 1, welche die Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen betrifft und künftig vorsieht, dass die Staaten von Finanzintermediären verlangen müssen, ihre Risiken in diesem Bereich zu ermitteln und angemessene Massnahmen zu treffen, um darauf zu reagieren. Es ist anzumerken, dass andere Sorgfaltspflichten, namentlich die Meldepflicht, von dieser Änderung nicht betroffen sind.
Art. 2 Abs. 1 Bst c, 3bisund 3ter
Die Änderung von Artikel 2 führt den neuen Status der Beraterin bzw. des Beraters im Sinne des GwG ein. Dieser Artikel gilt für bestimmte berufsmässig ausgeführte Tätigkeiten in nichtfinanziellen Berufen, die keine Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte Dritter voraussetzen, aber konkret erhöhte Risiken im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung darstellen.
Die Änderung wird in Artikel 2 integriert:
Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass das GwG künftig für drei Kategorien von Personen gilt: für Finanzintermediäre (Bst. a), Händlerinnen und Händler (Bst. b) und neuerdings auch für gewerbsmässig tätige Beraterinnen und Berater (Bst. c). Die Tätigkeit der Finanzintermediation bzw. die Verfügungsgewalt über die Werte Dritter ist daher – wie bereits bei der Kategorie der Händlerinnen und Händlern – nicht das entscheidende Kriterium für die Unterstellung unter das GwG. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des GwG auf die Finanzintermediation beziehungsweise auf Fälle, in denen jemand über die Vermögenswerte eines Dritten verfügen kann, ist mit Blick auf eine wirkungsvolle Bekämpfung der Geldwäscherei und damit auch der organisierten Kriminalität nicht zielführend, zumal sich weder Geldwäschereiproblematik noch die einschlägigen internationalen Definitionen und Standards oder die Regelungen anderer Jurisdiktionen an dieser dogmatischen Unterscheidung orientieren. Kriminelle