Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
versuchen laufend neue Wege zu finden, um die bestehenden Präventivmassnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu umgehen. Aufgrund der Regulierungsunterschiede zwischen dem Finanz- und dem Nichtfinanzsektor greifen sie für Geldwäschereizwecke immer häufiger auf Dienstleistungen des Nicht-Finanzsektors zurück. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des GwG im Vergleich zu gleichwertigen ausländischen Regelungen führt zu Lücken, durch die Schweizer Dienstleister, die in bestimmten Sektoren tätig sind, einem erhöhten Risiko ausgesetzt werden, dass sie ohne ihr Wissen für Geldwäschereizwecke genutzt werden. Um die Geldwäschereirisiken in der Schweiz weiter einzudämmen, den legalen Wirtschaftskreislauf zu schützen und die Reputation der Angehörigen der Rechtsberufe zu wahren, ist die vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs des Geldwäschereigesetzes dringend geboten.
In Absatz 3bisund 3terwerden die Personen und Tätigkeiten definiert, die unter den Beraterstatus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c fallen.
- Abs. 3bis: Rechts und buchhalterische Beratungen
Es handelt sich zunächst um Personen, die berufsmässig Rechts- und buchhalterische Beratungen anbieten. Darunter fallen freie Rechtsberufe, d. h. Notarinnen bzw. Notare und andere freiberufliche Juristinnen und Juristen oder Anwältinnen und Anwälte, die nicht dem BGFA unterstehen (z. B. Anwältinnen und Anwälte, die in Treuhandgesellschaften tätig sind oder eine Beratungstätigkeit ausüben, ohne im Register eingetragen zu sein, z. B. weil sie einen Anwaltstitel aus einem Drittstaat ausserhalb der EU/EFTA haben), sowie freiberuflich tätige Revisorinnen und Revisoren oder Buchhalterinnen und Buchhalter. Betroffen sind somit Fachleute, die Dritte in rechtlichen oder buchhalterischen Angelegenheiten beraten, um eine Handels- oder Finanztransaktion zu planen oder durchzuführen. Sie können in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder innerhalb einer Rechtsstruktur (Kanzlei oder Treuhandgesellschaft) tätig sein, vorausgesetzt dass diese Struktur Dienstleistungen für Dritte in den aufgelisteten Tätigkeitsbereichen erbringt.
Im Gegensatz dazu sind Juristinnen und Juristen oder Buchhalterinnen und Buchhalter, die in einem Unternehmen und für dessen Rechnung tätig sind, wie z. B. Mitarbeitende der Rechtsabteilung oder der Buchhaltung einer Gesellschaft, nicht betroffen; auch konzerninterne Dienstleistungen (zwischen Gesellschaften einer Gruppe) sind nicht Gegenstand der Regelung (vgl. analog Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Ziff. 5 GwV; eine entsprechende Ausnahme wird für die Beratungstätigkeit eingeführt werden). Auch Angestellte des öffentlichen Rechts sind ausgenommen, da sie nicht die Aufgabe haben, private Gesellschaften bei der Vorbereitung oder Durchführung einer geschäftlichen oder finanziellen Transaktion zu beraten. Der Status der Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA unterstehen, ist im Übrigen vorbehalten (vgl. Art. 2b Abs. 3 und Änderung des BGFA).
Diese erste Gruppe von Fachleuten untersteht dem GwG nicht generell für alle, sondern nur für bestimmte berufliche Tätigkeiten. Diese sind unter den Buchstaben a–e vollständig aufgelistet. Das heisst, dass das GwG auf andere Tätigkeiten dieser Fachleute nicht anwendbar ist. Nicht betroffen ist etwa die gerichtliche Tätigkeit: Wer eine Klientin oder einen Klienten in einem Gerichts, Verwaltungs-, Schieds- oder Schlichtungsverfahren vertritt, braucht keine geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten einzuhalten; ebenso wenig ist, von ganz besonderen Ausnahmen (z. B. von einer Scheidung, die auch die Übertragung einer Gesellschaft regeln würde) abgesehen, eine Juristin oder ein Jurist betroffen, die oder der ein Testament, eine Scheidungs- oder Unterhaltsvereinbarung aufsetzt oder eine Klientin bzw. einen Klienten über Rechte oder Pflichten in Zusammenhang mit einem klassischen Unternehmens-, Miet- oder Arbeitsvertrags berät.
Eine unter das Gesetz fallende Tätigkeit besteht im Allgemeinen darin, eine Klientin oder einen Klienten bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Geschäfts zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die Beratung (z. B. bei der Wahl einer Rechtsform) oder die Abfassung von