Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Rechtsakten im Zusammenhang mit der Transaktion (z. B. Formulierung eines Grundstückkaufvertrags oder der Statuten einer Gesellschaft), vorausgesetzt dass diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Transaktion stehen, die unter Buchstabe a-e genannt ist. Die Transaktion kann gewerblicher oder finanzieller Art sein; sie umfasst jede Form der Umwandlung oder Übertragung von Vermögenswerten. Beschränkt sich die Beratung auf bestimmte Aspekte einer Transaktion und bezieht sie sich nicht anderweitig auf die Vorbereitung oder Durchführung der betreffenden Transaktion, so fällt sie normalerweise nicht unter die Regelung; z. B. ist die blosse Rechtsberatung über die Zulässigkeit einer vertraglichen Pflicht keine der Regelung unterstellte Tätigkeit, während hingegen die Formulierung der entsprechenden Vertragsklausel der Regelung unterstellt wäre, weil mit dieser Tätigkeit eine Transaktion unterstützt wird.
Die Unterstellung unter das Gesetz beginnt mit der Annahme des Mandats für eine Transaktion, die unter Buchstaben a-e definiert ist. Sollte dieses Merkmal zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Klientin oder des Klienten mit der Beraterin bzw. dem Berater nicht ersichtlich sein, beginnt die Unterstellung in dem Moment, in dem die Beraterin bzw. der Berater erkennt, dass die Transaktion eine unter die Buchstaben a-e fallende Tätigkeit betreffen wird, und zwar bereits in der Konzeptphase. Eine gewerbliche oder finanzielle Transaktion muss aber schon einigermassen konkretisiert worden sein, bevor die GwG-Pflichten greifen: Das erste Klientengespräch, in dem z. B. das Projekt, die möglichen Leistungen und ggf. die Folgekosten geklärt werden, reicht in der Regel nicht aus.
- Bst. a: Verkauf oder Kauf eines Grundstücks
Der Verkauf und Kauf von Grundstücken birgt ein erhebliches Geldwäschereirisiko: Grundstücke haben einen hohen Wert, der normalerweise mit der Zeit steigt. Sie können zur Erzielung eines Zusatzeinkommens vermietet und dann schnell wieder veräussert werden, sodass grosse Geldbeträge, die schwer nachzuverfolgen sind, durch den Verkauf eine scheinbar legitime Grundlage erhalten. Die Tatsache, dass Grundstücke, sowohl Gewerbe- als auch Wohnimmobilien einen erheblichen Anteil der von den Strafbehörden eingezogenen inkriminierten Werte ausmachen,170 zeigt, dass der Immobilienmarkt weltweit in erheblichem Ausmass für Geldwäschereizwecke benutzt wird. Die Vorbereitung oder Durchführung einer Immobilientransaktion unterstehen daher den geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten.
Dies gilt für jede Mitwirkung am Verkauf oder Kauf eines Grundstücks, inklusive des Verkaufsversprechens, des Kaufvertrags oder des Abschlusses eines Asset Deals oder Share Deals, wenn die Transaktion sich auf einen Anteil an der betreffenden Immobiliengesellschaft bezieht oder die Übertragung eines Grundstücks ermöglicht. Auch Transaktionen im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks sind betroffen. Nicht betroffen ist hingegen die Beratung im Zusammenhang mit der Schaffung, Änderung oder Löschung einer Dienstbarkeit, eines beschränkten dinglichen Rechts oder eines Grundpfandrechts (z. B. die Beratung über die Aufnahme einer Hypothek). Im Immobiliensektor unterliegt die typische Tätigkeit einer unabhängigen Notarin bzw. eines unabhängigen Notars dieser Regelung, z. B. wenn sie bzw. er einen notariell beurkundeten Kaufvertrag vorbereitet oder ausführt, den Kaufpreis für eine Immobilie über ihr bzw. sein Geschäftskonto überweist oder Zahlungen vornimmt, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Eigentumsübertragung erforderlich sind.
Die Transaktion muss eine Gegenleistung nach sich ziehen, die auch in Form eines Tausches erfolgen kann. Ausgenommen sind also unentgeltliche Übertragungen (Schenkungen, Erbschaften) sowie Transaktionen im Rahmen einer Scheidung oder eines Erbvertrags, sofern die Transaktion im Kreis der involvierten Personen (z. B. zwischen Ehegatten) und nicht mit einer dritten Person durchgeführt wird.
170 Vgl. FATF (2019), Guidance for a Risk-Based Approach for Legal Professionals, FATF, Paris, S. 14, Rz. 46 www.fatf-gafi.org/publications/documents/Guidance-RBA-legal-professionals.html171 SR 941.31