Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Die Beratung untersteht der Regelung, sobald die Klientin oder der Klient eine Transaktion beabsichtigt. Hingegen sind Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, die zu einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Immobilienrecht im Allgemeinen beraten, nicht von der Regelung betroffen, wenn die Klientin oder der Klient sie nicht über die mögliche nachfolgende Transaktion informiert hat. Ebenfalls nicht von der Regelung betroffen ist die Rechtsberatung bei Streitigkeiten nach einer Immobilientransaktion: Wenn eine Beraterin bzw. ein Berater beispielsweise eine Klientin oder einen Klienten über die Gewährleistung bei Mängeln an einem Grundstück berät, unterstützt sie bzw. er diese Klientin bzw. diesen Klienten nicht bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Immobilienkaufs, da dieser Kauf bereits stattgefunden hat, und ist daher nicht von der Regelung betroffen.

- Bst. b: Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts

Juristische Personen und andere Rechtseinheiten können missbraucht werden, um unrechtmässig erworbene Vermögenswerte zu transferieren, zu verschieben oder zu legalisieren, eine kriminelle Transaktion zu verschleiern oder um die Identifizierung einer Person zu erschweren, bei der es sich um die wirtschaftlich berechtigte Person handelt, z. B. wenn gegen diese ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder Zwangsmassnahmen nach dem EmbG verhängt wurden. Aus diesem Grund sind Massnahmen für eine höhere Transparenz juristischer Personen weltweit ein wichtiges Thema. Zu den wichtigen Massnahmen in diesem Bereich gehört die Sorgfaltspflicht von Mittelspersonen, die an der Gründung von Gesellschaften oder Trusts beteiligt sind und beispielsweise Empfehlungen zur Strukturierung einer Rechtseinheit geben oder die Gründungsurkunde aufsetzen. Ein besonderes Risiko stellen Sitzgesellschaften dar, die weder eine reguläre Geschäftstätigkeit noch Vermögenswerte aufweisen, oder «schlafende» Gesellschaften, die von Fachleuten gegründet und als solche an Dritte abgetreten werden, die sie dann häufig in ein komplexes Netz von Scheinfirmen eingliedern. Indem sich Kriminelle Zugang zu solchen Gesellschaften verschaffen, versuchen sie, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein seriöses Unternehmen handelt, das einer ordentlichen Geschäftstätigkeit nachgeht, zumal es bereits seit mehreren Jahren existiert.

Von der Regelung betroffen sind daher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von Transaktionen, die für die Gründung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts erforderlich sind. Hierzu gehören sämtliche Verträge oder Urkunden, die zur Gründung einer solchen Rechtseinheit führen, sowie Fusionen oder Aufspaltungen, aus denen eine neue Gesellschaft hervorgeht. Darunter fallen z. B. die Erstellung, Änderung oder Überprüfung der Gründungsdokumente einer Gesellschaft, die Beratung über die geeignete Gesellschaftsform, die Strukturierung einer Unternehmensgruppe oder andere Vorgänge im Zusammenhang mit der Struktur einer Gesellschaft oder ihrer Verwaltung sowie mit ihrer Finanzierung (Eigen- oder Fremdkapital), wie auch die Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung ins Handelsregister oder in andere gleichwertige Register. Die Transaktionen einer Anwaltskanzlei oder die M&A-Abteilung einer Kanzlei oder eines Beratungsunternehmens sind in der Regel betroffen, darunter auch die Abgabe von legal opinions, wenn diese mit einer konkreten Transaktion verbunden sind, und Due-Diligence-Tätigkeiten, sofern die Prüfungen im Vorfeld einer Transaktion durchgeführt werden, also der Vorbereitung dienen und eng mit ihrer Durchführung verknüpft sind. Erbringt eine Beraterin bzw. ein Berater zusätzlich Dienstleistungen im Zahlungsverkehr, z. B. durch Überweisung einer Zahlung von ihrem Geschäftskonto, so gilt sie als Finanzintermediär und fällt unter die Regelung. Wenn Anwältinnen oder Anwälte nicht als Finanzintermediär handeln und dem BGFA unterstellt sind, bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes vorbehalten.

- Bst. c: Führung oder Verwaltung einer Gesellschaft, Stiftung oder eines Trusts

Die Beraterin bzw. der Berater untersteht der Regelung auch dann, wenn sie bzw. er eine Transaktion im Zusammenhang mit der Führung oder der Verwaltung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts vorbereitet oder durchführt. Es gibt zwei Kriterien, mit denen die unter Buchstabe c fallende Tätigkeit umrissen werden kann: