Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Erstens betrifft die Tätigkeit die Rechtsstruktur als solche und nicht ihre Geschäftstätigkeit. Somit untersteht eine Beraterin bzw. ein Berater der Regelung, wenn sie bzw. er eine Transaktion vorbereitet, die mit dem «Leben der Gesellschaft», mit der Ernennung oder mit den Befugnissen der Organe oder der Personen der Gesellschaft im Zusammenhang steht, die eine gleichwertige Funktion innehaben. Beispielsweise kann es darum gehen, eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft zu organisieren, die Begünstigten eines Trusts zu ändern oder die Beteiligungen innerhalb einer Unternehmensgruppe neu zu ordnen. Auch das Führen, Kontrollieren oder Überprüfen der Buchhaltung einer Gesellschaft stellt im Prinzip eine von der Regelung betroffene Tätigkeit dar, sofern diese Tätigkeit von der betreffenden Person berufsmässig ausgeübt wird. Hingegen ist die Beratung im Zusammenhang mit der operativen Tätigkeit einer Gesellschaft, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen über das Vertriebsnetz eines Produkts, arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratungsleistungen, einschliesslich für die Geschäftsleitungsmitglieder, der Abschluss von Versicherungen oder die strategische Analyse von Geschäftsvorgängen, nicht betroffen.
Zweitens muss die von der Regelung betroffene Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Finanz- oder Handelstransaktion stehen, d. h. es muss ein Geldfluss oder eine anderweitige Vermögensverschiebung stattfinden. Betroffen sind daher nur die Geschäftstätigkeiten von Gesellschaften, Stiftungen oder Trusts, die finanzielle Auswirkungen haben. Folglich sind Handlungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verwaltungsratsmitglieds oder einer Prokuristin bzw. eines Prokuristen (Ernennung, Eintragung ins Handelsregister usw.) in der Regel nicht betroffen, es sei denn sie stehen in engem Zusammenhang mit einer Finanztransaktion. Ebenso kann die Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Aktionärsvereinbarung relevant sein, wenn gleichzeitig Vermögenswerte übertragen werden, aber nicht, wenn sie sich nur auf den Abschluss einer Vereinbarung beschränkt.
Die Beratung unterliegt der Regelung, sobald die Klientin oder der Klient eine Transaktion beabsichtigt. Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare, die in einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der allgemeinen Führung oder Verwaltung einer Gesellschaft beraten, unterliegen dagegen nicht der Regelung, sofern die Klientin oder der Klient keinerlei Anweisungen für eine potenzielle anschliessende Transaktion erteilt hat. Ohne solche Anweisungen wäre die Erstellung eines Rechtsgutachtens über die Verjährung von Haftungsklagen gegenüber dem Verwaltungsrat zum Beispiel nicht der Regelung unterstellt.
Ebenfalls von Buchstabe c nicht betroffen ist die Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft als solche, die auch von einer Beraterin bzw. einem Berater im Sinne des GwG ausgeübt werden kann. Die Ausübung eines Mandats in einer Sitzgesellschaft entspricht einer Tätigkeit als Finanzintermediär im Sinne des GwG (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d GwV); operative Gesellschaften weisen mit Blick auf Geldwäscherei geringere Risiken auf, und die blosse Ausübung eines Mandats als geschäftsführende Gesellschafterin bzw. geschäftsführender Gesellschafter oder Verwaltungsratsmitglied entspricht keiner Beratungstätigkeit in Rechts- oder Buchhaltungsfragen im Sinne von Absatz 3bis, selbst wenn es sich beim Verwaltungsratsmitglied oder der geschäftsführenden Gesellschafterin bzw. dem geschäftsführenden Gesellschafter um eine Anwältin bzw. einen Anwalt oder eine Buchhalterin bzw. einen Buchhalter handelt.
- Bst. d: Organisation der Einlagen einer Gesellschaft
Unter Organisation der Einlagen einer Gesellschaft sind Tätigkeiten wie z. B. die Eröffnung von Bankkonten zur Hinterlegung des Kapitals zu verstehen. Darunter fällt auch die Vorbereitung der notwendigen Dokumente, z. B. Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates oder Sitzungsprotokolle.
- Bst. e: Verkauf oder Kauf einer Gesellschaft
Von der Regelung betroffen sind die Vorbereitung oder Durchführung eines Verkaufs oder Kaufs einer Gesellschaft. Damit ist jedes Rechtsgeschäft gemeint, das die Übertragung des Hauptanteils an einer Gesellschaft direkt oder indirekt ermöglicht. Auch die Veräusserung