Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
eines «Geschäftsbetriebs», also die separate Veräusserung immaterieller Bestandteile einer Gesellschaft wie die Übertragung eines Mietvertrags, die Übergabe eines Kundenstamms oder die Veräusserung einer Marke unterliegt der Regelung. Die Umwandlung einer Gesellschaft, die nicht zur Gründung einer neuen Rechtseinheit führt, kann ebenfalls eine wirtschaftliche Transaktion darstellen, die als Kauf oder Verkauf eines Betriebs angesehen werden kann.
- Abs. 3ter: Spezialisierte Dienstleistungen für Gesellschaften
Die zweite Gruppe von Fachleuten, die der Regelung unterstehen, umfasst all jene, die bestimmte Dienstleistungen für Gesellschaften erbringen, die unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als besonders kritisch gelten. Jede Person, die berufsmässig eine der folgenden drei Tätigkeiten ausübt, untersteht dieser Bestimmung und muss daher entsprechende Sorgfaltspflichten einhalten. Es kann sich um eine Anwältin bzw. einen Anwalt, eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere Person handeln, die ihre Tätigkeit selbstständig, in einer Treuhandgesellschaft oder in einem ähnlichen Unternehmen ausübt.
Die unter Abs. 3teraufgelisteten Tätigkeiten stehen in engem Zusammenhang mit der Transparenz juristischer Personen. Es handelt sich um folgende Tätigkeiten:
- Bst. a: Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts
Wer die Gründung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts auf professioneller Basis anbietet, untersteht der Regelung und muss die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person sowie den Gesellschaftszweck ermitteln. Für die Definition dieser Tätigkeit wird auf die Erläuterungen zu Absatz 3bisBuchstabe b verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die betreffenden Dienstleistungen berufsmässig erbracht werden müssen, d. h. im Rahmen einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit mit dem Ziel eines regelmässigen Einkommens. Eine Dienstleistung, die nur gelegentlich erbracht wird, beispielsweise das Ausfüllen eines Formulars für die Eintragung in das Handelsregister, erfüllt diese Definition nicht.
- Bst. b: Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft, eine Stiftung oder einen Trust
Die Domizilierung besteht in der Bereitstellung einer Adresse oder von Räumen als Sitz für eine Gesellschaft, eine Stiftung oder einen Trust. Diese Tätigkeit muss berufsmässig ausgeübt werden, d. h. mit der Absicht, ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, und ihr Hauptzweck muss die Bereitstellung einer Adresse sein, die nach Kenntnis der leistungserbringenden Person als Sitz der Gesellschaft dienen wird. Es können Nebenleistungen angeboten werden (Bereitstellung von Büroräumlichkeiten, Bearbeitung/Zustellung von Korrespondenz, Anrufweiterschaltung usw.) In den meisten Fällen wird es sich bei der angebotenen Adresse um die Geschäftsadresse der Beraterin bzw. des Beraters handeln.
Wer nur eine Liegenschaft an eine Gesellschaft vermietet, ist von der Regelung nicht betroffen; der Vermieterin bzw. dem Vermieter geht es in der Regel nicht um das Bereitstellen einer Adresse als Firmensitz, sondern um die Nutzungsüberlassung einer Liegenschaft.
- Bst. c: Handeln als Aktionärin oder Aktionär für Rechnung eines Dritten
Von der Regelung betroffen ist hier das Handeln als treuhänderische Aktionärin oder treuhänderischer Aktionär (vgl. auch Art. 12 VE-TJPG). Die Beraterin bzw. der Berater tritt an die Stelle der eigentlichen Aktionärin oder des eigentlichen Aktionärs und handelt in deren oder dessen Namen gegenüber der betreffenden Gesellschaft. Die Beraterin bzw. der Berater kann sich im Namen einer Aktionärin oder eines Aktionärs in das Aktienregister der Aktiengesellschaft eintragen lassen. Die echte Aktionärin bzw. der echte Aktionär kann dann all ihre bzw. seine Gesellschaftsrechte über die Beraterin bzw. den Berater ausüben. Nach den Transparenzvorschriften in den Artikeln 12 und 13 VE-TJPG ist nun vorgesehen, dass die treuhänderische