Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Aktionärin bzw. der treuhänderische Aktionär sich bei der Gesellschaft melden und, falls sie bzw. er einen Kontrollanteil hält, im Register der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen sein muss. Eine Beraterin bzw. ein Berater, die bzw. der solche Dienstleistungen anbietet und als treuhänderische Aktionärin oder treuhänderischer Aktionär handelt, ist dem GwG unterstellt,
d. h. sie bzw. er ist verpflichtet, die Identität der Klientin oder des Klienten sowie der wirtschaftlich berechtigten Person zu ermitteln. Angesichts dieser GwG-Unterstellung ist die Beraterin bzw. der Berater von den neuen Meldepflicht nach Artikel 13 VE-TJPG ausgenommen.
Zu beachten ist, dass für beide Gruppen von Fachleuten (Abs. 3bisund Abs. 3ter) nur jene Personen der Regelung unterstehen, die ihre Leistungen berufsmässig erbringen. Dieser Begriff wird per Verordnung festgelegt und an die Kriterien angepasst, die für die Definition des gewerbsmässigen Handels gelten: Als berufsmässig gilt eine Tätigkeit, die eine unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die zur Erzielung eines regelmässigen Einkommens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebentätigkeit handelt. Ebenfalls per Verordnung festgelegt werden zusätzliche Kriterien, um Beraterinnen und Berater auszuklammern, die mit einem geringen Risiko arbeiten, sei es aufgrund der Anzahl der Mandate oder der transferierten Vermögenswerte.
Art. 2b Regeln über die materielle Koordination
In Anbetracht der Einführung der Bestimmungen für Beraterinnen und Berater parallel zu den bereits vorhandenen Bestimmungen für Finanzintermediäre gilt es die Fragen der Koordination zu regeln. Artikel 2b enthält die erforderlichen Bestimmungen für diese Koordination im Hinblick auf die materielle Unterstellung, während Artikel 12a die Koordination der Aufsicht regelt.
Gemäss Absatz 1 sind die Bestimmungen, die den Anwendungsbereich der Beratungstätigkeiten festlegen, subsidiär zu denjenigen, die den Begriff der finanzintermediären Tätigkeit bestimmen. Wenn bei einer Tätigkeit sowohl eine finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 oder 3 als auch eine Beratungstätigkeit nach den Artikeln 3bisoder 3terausgeübt wird, gelten die auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen. Das heisst, dass die Tätigkeiten, die aktuell unter den Begriff der Finanzintermediation fallen, denselben Bestimmungen wie jetzt unterliegen. Die Beratungstätigkeiten umfassen lediglich zusätzliche Aktivitäten, die aktuell nicht unter Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG fallen. Wenn eine Person eine finanzintermediäre Tätigkeit ausübt, weil sie als Escrow Agent handelt und über eine Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte eines Dritten verfügt, bleibt sie den für die Finanzintermediäre geltenden Bestimmungen unterstellt, selbst wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Transaktion im Zusammenhang mit der Führung oder Verwaltung einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 3bisZiffer 3 ausgeübt wird.
Absatz 2 regelt eine andere Frage: Es ist möglich, dass eine Person oder ein Unternehmen verschiedene Tätigkeiten ausübt, die teilweise unter den Begriff der finanzintermediären Tätigkeit und teilweise unter den Begriff der Beratungstätigkeit fallen. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei einer Bank, die ihre Klientinnen und Klienten bei der Gründung eines Unternehmens unterstützt, oder bei einem Vermögensverwalter, der seine Klientinnen und Klienten beim Verkauf eines Unternehmens berät. In einem solchen Fall gilt folgende Bestimmung nach Absatz 2: Jede Tätigkeit unterliegt den Bestimmungen, die für sie jeweils gelten. Die Umsetzung dieser Trennung in die Praxis könnte bei manchen Branchen aufwendig sein, wenn sich die verschiedenen Tätigkeiten schwer abgrenzen lassen. In einem solchen Fall bietet Absatz 2 eine zusätzliche Möglichkeit: Der Finanzintermediär kann erklären, dass er seine gesamte Tätigkeit den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen unterstellen will. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für diese Erklärung (Form, Frist usw.). Sie sollte prinzipiell der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 12 zugestellt werden, und zwar nur auf die Zukunft gerichtet und einmal pro Jahr.