Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Nach dem neuen Absatz 3 bleiben die in das BGFA aufgenommenen Bestimmungen vorbehalten. Dem BGFA unterstellte Anwältinnen und Anwälte können eine für den Anwaltsberuf typische Tätigkeit ausüben, die der Tätigkeit eines Beraters oder einer Beraterin im Sinne des GwG entspricht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie einen Vertrag für die Fusion zweier Unternehmen aufsetzen oder eine Gesellschaft bei der Gründung einer Tochtergesellschaft beraten. Die Vorschriften für diese Tätigkeit, einschliesslich der Vorschriften zur Geldwäschereiprävention, werden daher im BGFA zusammengefasst. Wer hingegen als Finanzintermediär handelt, übt nie eine typische Anwaltstätigkeit aus, auch wenn er im kantonalen Register eingetragen ist und den Anwaltstitel besitzt. Die Tätigkeit der Finanzintermediation untersteht daher weiterhin dem GwG.

Art. 8

Artikel 8 enthält nun zusätzlich die Pflicht, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit nicht gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG verstossen wird. Die verschiedenen, auf Artikel 8 basierenden Massnahmen sind daher mit der für diesen Bereich gebotenen Sorgfalt zu treffen. Für Finanzintermediäre, die Artikel 8 unterstehen, werden diese Massnahmen in Kapitel 7 der GwV-FINMA näher erläutert. Zunächst muss analysiert werden, welche Risiken betreffend die Verletzung der Massnahmen nach dem EmbG mit der Tätigkeit des Finanzintermediärs verbunden sind, und danach müssen diese Risiken anhand eines Risikomanagements begrenzt und angemessen überwacht werden. Die organisatorischen Massnahmen umfassen insbesondere die Pflicht zur Einführung interner Weisungen sowie die Pflicht zur Errichtung eines Systems für die Überprüfung der Geschäftsbeziehungen sowie der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und Begünstigten von Transaktionen im Hinblick auf Sanktionen. Eine solche Risikoanalyse muss in regelmässigen Abständen durchgeführt und in die Analyse der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken integriert werden.

Die Umsetzung der Pflicht nach Artikel 8 wird von den Aufsichtsbehörden und den Selbstregulierungsorganisationen überwacht (Art. 12 GwG).

Art. 8a Abs. 4, 4bisund 5 zweiter Satz

Art. 8a regelt die Sorgfaltspflichten von Händlerinnen und Händlern und gilt auch für den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen. Aufgrund der Kritik der FATF in der vierten Länderprüfung der Schweiz wird vorgeschlagen, den Schwellenwert für den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen von CHF 100 000 auf CHF 15 000 zu senken (Abs. 4). Nicht betroffen sind Edelmetallhändlerinnen und -händler, die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und e GwV aufgeführt sind und die auf eigene Rechnung oder im Auftrag von Dritten mit Bankedelmetallen handeln und damit als Finanzintermediäre arbeiten. Der für die Branche akzeptable Lösungsvorschlag klammert den Handel mit fertig verarbeiteten edelmetall- und edelsteinhaltigen Produkten, die üblicherweise für den Verkauf an Endkunden bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Regelung aus. In diesem Zusammenhang ist Absatz 5 entscheidend. Darin ist vorgesehen, dass der Bundesrat die unter Absatz 4 fallenden Edelmetalle und Edelsteine bestimmt. Die Beschreibung muss in der GwV enthalten sein. Es geht nicht um eine Neudefinition dieser Begriffe, sondern um eine Beschreibung der Produkte, die unter diese Bestimmung fallen. Bei Edelmetallen stützt sich der Vorentwurf auf die gesetzliche Definition in Artikel 1 Absatz 1 des Edelmetallkontrollgesetzes (EMKG).171 Nach dieser Definition gelten Gold, Silber, Platin und Palladium als Edelmetalle. Laut dem EMKG und der EMKV liegen Edelmetalle in den folgenden Produktformen vor:

– Edelmetallwaren: vollständig fertige Produkte aus Edelmetallen, wie Schmuck oder Statuetten;

171 SR 941.31