Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

– Mehrmetallwaren: Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen, z. B. Gold mit einem Feingehalt von 750 Tausendsteln, das mit Stahl legiert ist;

– Halbfertigprodukte: Produkte wie Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgefertigte Teile, die einen gesetzlichen Feingehalt haben und für die Weiterverarbeitung bestimmt sind;

– Schmelzgut: Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Edelmetallscheidung; rückgewinnbare Abfälle aus der Verarbeitung von Edelmetallen oder ihren Legierungen; Materialien, die rückgewinnbare Edelmetalle enthalten;

– Schmelzprodukte: Barren, Platten, Stäbe oder Granalien, die durch Schmelzen oder Umschmelzen von Edelmetallen oder Schmelzgut gewonnen werden.

Edelmetall- und Mehrmetallwaren werden üblicherweise an Endkundinnen und Endkunden verkauft, dagegen werden Halbfertigprodukte, Schmelzgut und Schmelzprodukte im Prinzip nicht an diesen Kundentyp verkauft. Aus diesem Grund wird der Handel mit Edelmetall- und Mehrmetallwaren vom Anwendungsbereich ausgenommen. Folglich wird Artikel 8a Absatz 4 nur für Personen gelten, die mit Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Halbfertigprodukten, Schmelzgut und Schmelzprodukten handeln. Für Edelsteine existiert keine Definition im Bundesrecht. Im Sinne des risikobasierten Ansatzes geht es also darum, die neue Regelung auf die teuersten Steine anzuwenden, die in der Schweiz am häufigsten gehandelt werden. Nach Rücksprache mit Vertreterinnen und Vertretern der Branche wird vorgeschlagen, die folgenden Steine in den neuen Absatz aufzunehmen: Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten. Diese Edelsteine werden sowohl lose als auch gefasst als Bestandteil von Schmuck und anderen ähnlichen Produkten gehandelt. Gemäss dem Zolltarif gelten Edelsteine, die nicht aufgereiht, nicht montiert und nicht gefasst sind, als noch nicht zu einem Endprodukt verarbeitet. Die Definitionen des Zolltarifs werden auf internationaler Ebene angewendet. In den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 4 fallen daher Personen, die mit Rubinen, Saphiren, Smaragden oder Diamanten handeln, die nicht aufgereiht, nicht montiert und nicht gefasst sind.

Artikel 8a regelt die Sorgfaltspflichten von Händlerinnen und Händlern und der neue Absatz 4bisgilt insbesondere für den Handel mit Immobilien. Aufgrund des Risikos der Geldwäscherei im Immobiliensektor und der Kritik, die die FATF in der vierten Länderprüfung der Schweiz bezüglich des Immobiliensektors geäussert hat, wird vorgeschlagen, den Schwellenwert für die Sorgfaltspflicht beim Handel mit Immobilien von CHF 100 000 auf CHF 0 zu senken. Der Vorentwurf stützt sich auf Artikel 15 der GwV, der die gesetzliche Umschreibung eines Grundstücks enthält, welche auf Grundstückskaufverträge im Sinne des OR (Art 216 OR) verweist.

Abschnitt 1b Sorgfaltspflichten von Beraterinnen und Beratern

Art. 8b Sorgfaltspflichten

Der neue Abschnitt 1b legt die Sorgfaltspflichten von Beraterinnen und Beratern fest.

Erstens muss eine Beraterin bzw. ein Berater die Identität der Klientin oder des Klienten überprüfen. Sie bzw. er muss wissen, für wen sie bzw. er handelt, und diese Information überprüfen.

Zweitens muss sie bzw. er die wirtschaftlich berechtige Person feststellen und deren Identität überprüfen. Im Rahmen der Gründung, der Führung und der Verwaltung einer Gesellschaft kann die wirtschaftlich berechtigte Person Gegenstand der Überprüfung sein; im Rahmen der Organisation von Kapitaleinlagen kann auch die Feststellung der an den verwendeten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person entscheidend sein.