Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Drittens muss die Beraterin bzw. der Berater ihre bzw. seine Überprüfungen angemessen dokumentieren.

Für jede Sorgfaltspflicht in Absatz 1 wird analog auf die entsprechenden Normen des GwG für Finanzintermediäre verwiesen.

Die Absätze 2 und 3 legen fest, welche Sorgfaltspflichten eine Beraterin bzw. ein Berater bei einer Transaktion für eine Klientin oder einen Klienten zu wahren hat. Die Beraterin bzw. der Berater muss in jedem Fall den Gegenstand und den Zweck des Geschäfts ermitteln. Ist ein Geschäft mit hohen Risiken verbunden, muss die Beraterin bzw. der Berater zusätzliche Massnahmen treffen, um dessen Zweck und Hintergründe zu klären.

Der Bundesrat wird den Umfang der Pflichten in einer Verordnung näher bestimmen. Die Bestimmungen werden an die für Finanzintermediäre geltenden Bestimmungen angeglichen, sofern dies sinnvoll ist, oder angepasst, um die Besonderheiten der Beratungstätigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8c Vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten

Absatz 1 definiert den allgemeinen Grundsatz des risikobasierten Ansatzes: Der Umfang der von den dem GwG unterstellten Beraterinnen und Beratern zu erfüllenden Sorgfaltspflichten die richten sich nach den Risiken, die mit der von der Klientin oder vom Klienten gewünschten Dienstleistung einhergehen. Die Beraterin oder der Berater berücksichtigt dabei das Risikoprofil der Klientin oder des Klienten und die Risikofaktoren, die mit dem geplanten Geschäft verbunden sind. Börsenkotierte Unternehmen stellen zum Beispiel ein geringes Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko dar; die Beraterin oder der Berater muss von ihnen demnach keine Erklärung bezüglich ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen verlangen. Der risikobasierte Ansatz bedeutet, dass die Beraterinnen und Berater verstärkte Massnahmen zur Risikosteuerung und Risikominderung zu ergreifen haben, wenn sie eine Tätigkeit ausführen, die mit Blick auf die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung mit erhöhten Risiken verbunden ist. In der Praxis werden somit der Umfang und die Intensität der Nachforschungen zu den Hintergründen und dem Zweck eines Geschäfts und den daran beteiligten Personen sich je nach der konkret vorliegenden Konstellation massgeblich unterscheiden. Lässt sich beispielsweise der einzige wirtschaftliche Berechtigte eines lokalen Schreinereiunternehmens, das bereits seit Jahrzehnten geschäftlich aktiv ist, über die Gründung einer Tochtergesellschaft beraten, so ist diese Situation aus Sicht der Risikobeurteilung nicht vergleichbar mit jener, in welcher ein junger, angeblich erfolgreicher Geschäftsmann aus einem Hochrisikoland mit Kontakten zu einer PEP um die Errichtung einer komplexen Truststruktur unter Einbezug mehrerer Offshore-Jurisdiktionen nachsucht, in die er 100 Mio. USD aus dem angeblichen Familienvermögen einbringen möchte. Es liegt auf der Hand, dass in ersterem Fall verhältnismässig weniger Massnahmen zu ergreifen sind, um das konkrete Risiko angemessen zu begrenzen. Demgegenüber sollten im zweiten Fall angesichts der stark erhöhten Risikosituation verstärkte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen.

Gemäss Absatz 2 soll der Bundesrat diesen Grundsatz auf dem Verordnungsweg ausformulieren, indem er auf der Grundlage der allgemeinen Regelung, die sich weitgehend an den Pflichten der Artikel 3–8 GwG orientiert, auch vereinfachte und erhöhte Sorgfaltspflichten festlegt. Die Festlegung dieser allgemeinen Regelungen soll die Umsetzung des risikobasierten Ansatzes auf der Grundlage von Kriterien erleichtern, deren Anwendung für die Beraterinnen und Berater einfacher ist.

Art. 8d Organisatorische Massnahmen

Neben den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8b muss eine Beraterin bzw. ein Berater Massnahmen treffen, die auf ihre bzw. seine Tätigkeit ganz allgemein anwendbar sind, um der