Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder Verstössen gegen Zwangsnahmen nach dem EmbG vorzubeugen. Es ist klar, dass die Art und der Umfang der zu ergreifenden Massnahmen der Grösse des betreffenden Unternehmens (Anwaltskanzlei, Beratungsbüro, Treuhandgesellschaft etc.) und dem Risikograd von dessen Tätigkeitsbereich und Klientenkreis angepasst und angemessen sein müssen. Der Wortlaut dieser Bestimmung wird aus Artikel 8 GwG übernommen: In ähnlicher Weise muss die Beraterin bzw. der Berater organisatorische Massnahmen treffen, deren Ziel es sein muss, ihr bzw. sein Personal ausreichend zu schulen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu kontrollieren. Auch hier kann die Beraterin bzw. der Berater das Risikoprofil ihrer bzw. seiner Tätigkeit berücksichtigen: Die Schulung ihres bzw. seines Personals muss anspruchsvoller sein, wenn es häufig Geschäfte mit hohem Risiko abwickelt. Ebenso muss die Art und Häufigkeit der Kontrollen auf das Risikoprofil der Kundschaft abgestimmt werden. Wer einen mit einem hohen Risiko verbundenen Klientenkreis (z. B. PEP) hat oder sich mit der Strukturierung des Vermögens einer internationalen Klientel mittels der Errichtung von Trusts oder anderen Rechtsstrukturen befasst, muss andere Kontroll- oder Schulungsmassnahmen treffen als Treuhänderinnen oder Treuhänder, deren Klientinnen und Klienten mehrheitlich lokale Unternehmen mit einem langjährigen «Track Record» sind. Es wird auch berücksichtigt, dass die unterstellten Tätigkeiten für viele Beraterinnen und Berater nur einen Teil ihrer berufsmässigen Tätigkeit ausmachen. Die Anforderungen an die Schulung oder an interne Prozesse müssen entsprechend auch angepasst werden.
Art. 9, Abs. 1ter, 1quater, 1quinquies, 1sexiesund 2
Abs. 1ter, 1quater,1quinquiesund 1sexies
Der neue Absatz 1terregelt die Meldepflicht für die neue Kategorie der Beraterinnen und Berater. Eine Beraterin bzw. ein Berater ist grundsätzlich verpflichtet, einen Verdacht unter den gleichen Bedingungen zu melden wie ein Finanzintermediär, allerdings unter Berücksichtigung ihrer bzw. seiner Tätigkeit. Sie bzw. er muss den Verdacht also der MROS melden, wenn sie bzw. er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft, das sie oder er im Namen und für Rechnung ihrer Klientin oder ihres Klienten vorbereitet oder ausführt, einen Bezug zu Vermögenswerten hat, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei verbunden sind, durch ein Verbrechen oder ein qualifiziertes Steuervergehen erlangt wurden, unter der Verfügungsgewalt einer kriminellen Organisation stehen oder der Terrorismusfinanzierung dienen. Dieser Absatz wird analog zu Absatz 1 und 1bisausgelegt, die für die Tätigkeitsbereiche Finanzintermediation und Handel gelten. Es kann also auf die bestehende Rechtsprechung zu den verschiedenen Kriterien verwiesen werden, die eine Meldepflicht begründen können.
Die Änderungen in Absatz 1quaterund 1quinquiesergeben sich aus der Einführung von Absatz 1ter: Absatz 1quaterstellt klar, dass der Name der Beraterin bzw. des Beraters in der Mitteilung erscheinen muss, nicht aber die Namen der Mitarbeitenden, die mit dem Fall beauftragt sind. Absatz 1sexiesstellt klar, dass das Konzept des begründeten Verdachts für Beratungsberufe dasselbe ist wie für Finanzintermediäre. Beraterinnen und Berater haben demnach einen begründeten Verdacht im Sinne von Artikel 9, wenn sie über einen konkreten Hinweis oder mehrere Indizien verfügen, die vermuten lassen, dass die in Absatz 1terBuchstabe a festgelegten Kriterien hinsichtlich der mit der Transaktion verbundenen Vermögenswerte erfüllt sein könnten und dass der Verdacht durch die nach Artikel 8b Absatz 3 durchgeführten zusätzlichen Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann.
Abs. 2
Absatz 2 regelt die Meldepflicht der Finanzintermediäre und der Beraterinnen und Berater, die in ihrer Eigenschaft als Anwältin bzw. Anwalt oder Notarin bzw. Notar handeln. Dieser Absatz übernimmt die bestehende Regel und erläutert die im geltenden Recht vorgesehene Ausnahme. Artikel 9 gilt für Personen, die in den Anwendungsbereich des GwG fallen, d. h. Finanzintermediäre (darunter auch Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA unterstehen und