Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
eine Finanzintermediationstätigkeit ausüben) oder Beraterinnen und Berater (die ein Anwaltspatent haben, aber nicht dem BGFA unterstellt sein können). Die Bestimmungen des BGFA, vor allem Artikel 13e BGFA, der die Meldepflicht regelt, gelten nur für Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA unterstehen und nicht als Finanzintermediäre tätig sind.
Mit dieser Ausnahme soll das Berufsgeheimnis von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren gewahrt werden, die in den Anwendungsbereich des GwG fallen. Das Berufsgeheimnis erfüllt die Notwendigkeit, dass sich jeder Mensch an eine Anwältin oder an einen Anwalt wenden kann, um seine gesetzlichen Rechte und Pflichten zu verstehen und um vor Gericht vertreten zu werden. Diese Garantie besteht nur, wenn Rechtssuchende sich frei an eine Anwältin oder an einen Anwalt wenden und alle relevanten Fakten offenbaren können, um eine fundierte Rechtsberatung zu erhalten; abgesehen von Ausnahmesituationen müssen Rechtssuchende berechtigterweise darauf vertrauen können, dass die Anwältin oder der Anwalt die übermittelten Informationen ohne ihre Zustimmung an niemanden weitergeben wird. Die vorgeschlagene Regelung wird diesem Erfordernis gerecht und wahrt das Berufsgeheimnis in vollem Umfang. Sie deckt sich mit der Rechtsprechung der EMRK172, die auch vom EuGH173 übernommen wurde. Dieser entschied, dass die Informationspflicht, die Anwältinnen und Anwälten in der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäscherei auferlegt wird, mit Artikel 6 und 8 EMRK vereinbar ist; der Schutz ist sogar umfassender als die derzeitige oder vorgeschlagene EU-Regelung.
Erstens muss eine Anwältin bzw. ein Anwalt oder eine Notarin bzw. ein Notar nur dann eine Verdachtsmeldung erstatten, wenn sie oder er im Namen und für Rechnung einer Klientin oder eines Klienten an einer Finanztransaktion beteiligt ist. In der Regel ist dies der Fall, wenn solche Fachleute als Finanzintermediäre handeln. Dies kann auch bei einer Beratungstätigkeit der Fall sein, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt oder eine Notarin bzw. ein Notar eine Finanztransaktion für Rechnung einer Klientin oder eines Klienten vornimmt, z. B. wenn sie oder er eine Einzahlung auf das eigene Geschäftskonto entgegennimmt und den Betrag dann an eine dritte Person überweist.
Zweitens, und dies ist grundlegender, muss eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Anwältin bzw. Anwalt oder Notarin bzw. Notar handelt, ihren Verdacht nicht mitteilen, wenn die betreffenden Informationen unter das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 321 StGB fallen.
Das GwG verzichtet darauf, den Umfang des Berufsgeheimnisses separat zu definieren, und zieht stattdessen einen Verweis auf Artikel 321 StGB vor. Diese Lösung garantiert, dass das Berufsgeheimnis einheitlich gewahrt bleibt, und macht es einfacher, die Ausnahme anzuwenden, die sich auf eine seit langem entwickelte eidgenössische Rechtsprechung stützen kann. Der Verweis auf Artikel 321 StGB ermöglicht es, diesen Schutz, der nicht nur auf Anwältinnen und Anwälte beschränkt ist, die dem BGFA unterstehen, umfassend zu garantieren.
Es muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Tätigkeit einer Anwältin bzw. eines Anwalts oder einer Notarin bzw. eines Notars dem Berufsgeheimnis unterliegt, wobei die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu beachten sind. Grundsätzlich stellen Rechtslehre und Rechtsprechung fest, dass durch das Berufsgeheimnis nur die typischen
172 Vgl. EMRK, Urteil Nr. 12323/11 vom 6. Dezember 2012, Michaud gg. Frankreich: Die in der EU-Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Meldung von Verdachtsmomenten berührt nicht den Wesenskern des Verteidigungsauftrags, sie ist vielmehr Bestandteil einer Reihe internationaler Rechtsinstrumente, die einem wichtigen öffentlichen Interesse gerecht werden, nämlich der Verhütung von Geschäften, die eine ernsthafte Bedrohung für die Demokratie darstellen. Sie verletzt nicht Artikel 8 der EMRK.
173 Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022, C-694/20, Orde van Vlaamse Balies et al. gg. Vlaamse Regering, Abs. 27 ff; ebenso Urteil vom 26. Juni 2007, C-305/05, Ordre des barreaux francophones et al. gg. Conseil des ministres: Die den Anwältinnen und Anwälten auferlegte Pflicht zur Information und Zusammenarbeit mit den für die Bekämpfung der Geldwäscherei zuständigen Behörden verletzt nicht das Recht auf ein faires Verfahren, wie es durch Artikel 6 EMRK garantiert ist.