Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Anwaltstätigkeiten abgedeckt sind, d. h. die Vertretung vor Gericht und die Rechtsberatung.174 Im Gegensatz dazu sind so genannte untypische Tätigkeiten, wie etwa die Vermögensverwaltung oder Verwaltungsmandate, nicht durch das Berufsgeheimnis abgedeckt. Tätigkeiten der Finanzintermediation fallen in diese zweite Kategorie, während Beratungstätigkeiten typisch oder nicht typisch sein können: Die Anwendung von Artikel 321 StGB muss unter Berücksichtigung der konkret ausgeübten Tätigkeit geprüft werden. Diese Beurteilung wird jedenfalls durch die erste Bedingung in Absatz 2 Buchstabe a erleichtert: Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare, die nicht bei einer Finanztransaktion mitwirken, sind unabhängig von der Qualifikation ihrer Tätigkeit nicht von der Meldepflicht betroffen.
Art. 9b Abs. 2bis
Aus Gründen der Rechtssicherheit sieht Artikel 9b Absatz 2bisausdrücklich vor, dass es einer Beraterin bzw. einem Berater, die bzw. der eine Verdachtsmeldung erstattet, nicht verboten ist, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, wie dies für Finanzintermediäre vorgesehen ist. Sie bzw. er hat das Recht, ihr bzw. sein Mandat jederzeit zu beenden. Denn Beraterinnen und Berater haben im Prinzip keine Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte ihrer Klientschaft und verwahren sie auch nicht in einem Depot, wie es Finanzintermediäre tun. Es ist daher nicht angebracht, auf Beraterinnen und Berater in diesem Punkt die gleiche Regelung wie auf Finanzintermediäre anzuwenden. Eine Beraterin bzw. ein Berater soll nicht gezwungen werden, ein Mandat zu behalten, obwohl sie bzw. er eine illegale Transaktion vermutet. Sie bzw. er kann das Mandat fristlos kündigen, jedenfalls auf Grundlage des GwG. Eine Beraterin bzw. ein Berater muss die MROS unverzüglich über das Datum der Beendigung der Geschäftsbeziehung informieren (Abs. 4). Es sei darauf hingewiesen, dass es sich notwendigerweise um ein Dauermandat handeln muss, damit die Frage der Kündigung gestellt werden kann.
Art. 10a Abs. 5
Wie Finanzintermediären sowie Händlerinnen und Händlern ist es einer Beraterin bzw. einem Berater untersagt, Betroffene oder Dritte darüber zu informieren, dass sie bzw. er eine Meldung erstattet hat. Die Ausnahme in Absatz 6 (Wahrung eigener Interessen) gilt auch für Beraterinnen und Berater.
Anders als Händlerinnen und Händler unterliegen Beraterinnen und Berater auch der Aufsicht. Deshalb muss in Absatz 5 genau wie in Absatz 1 nun klargestellt werden, dass Aufsichtsbehörden sowie Auditorinnen und Auditoren nicht als Dritte angesehen werden und daher über eine Meldung informiert werden können.
Zu beachten ist, dass Artikel 11 auch auf Beraterinnen und Berater anwendbar ist, ohne dass er neu formuliert werden muss: Eine Beraterin bzw. ein Berater, die bzw. der aufgrund von Artikel 9 redlicherweise Informationen an die MROS weiterleitet, haftet weder straf- noch zivilrechtlich und kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses verfolgt oder für einen Vertragsbruch verantwortlich gemacht werden.
Art. 11a Abs. 1, 2, 3 und 4
Artikel 11a regelt die Herausgabe von Informationen an die MROS. Er wird leicht umformuliert, um den neu eingeführten Status der Beraterin bzw. des Beraters zu berücksichtigen.
Beraterinnen und Berater, die eine Meldung erstatten, müssen auf Anfrage der MROS zusätzliche Information zu Verfügung stellen, falls solche vorhanden sind, genau wie Finanzintermediäre. Die MROS kann sich auch an andere Beraterinnen und Berater wenden, die an einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung mitgewirkt haben, die Gegenstand einer Meldung
174 BGE 143 IV 462 E. 2.2; CR-BGFA-Chappuis/Maurer, Art. 13 BGFA N 133 ff; zur Tätigkeit, die in der Gründung einer Gesellschaft besteht, vgl. Urteil des BGer 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.2.