Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
war. Eine Beraterin bzw. ein Berater muss diesem Ersuchen allerdings dieselben Ausnahmen entgegenhalten können wie im Falle der Meldepflicht. Mit anderen Worten: Eine Anwältin bzw. ein Anwalt oder eine Notarin bzw. ein Notar ist nicht verpflichtet, Informationen zu offenbaren, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Ebenso ist es Finanzintermediären, Beraterinnen und Beratern oder Händlerinnen und Händlern, die ein Auskunftsersuchen der MROS erhalten, untersagt, jegliche betroffene Personen oder Dritte über das Ersuchen zu informieren (vgl. Abs. 4, der auf Art. 10a verweist).
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d
Artikel 12 legt die Befugnisse der GwG-Aufsichtsbehörden fest. Nach dem neuen Absatz 1 Buchstabe d werden Beraterinnen und Berater künftig von einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation beaufsichtigt. Die gewählte Lösung ist an diejenige für Finanzintermediäre des Parabankensektors angeglichen (Art. 2 Abs. 3). Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass Beraterinnen und Berater verschiedenen Berufen angehören, die zum Teil schon reglementiert sind, dass einige als Finanzintermediäre bereits Mitglieder einer SRO sein können und dass die Selbstregulierung, soweit rechtlich möglich, vorzuziehen ist (vgl. Ziff. 1.1.2.2).
Art. 12a Regeln betreffend die Koordination der Aufsicht
Die Aufsicht hinsichtlich des GwG ist, wo immer möglich, in die Aufsicht bestehender Behörden (FINMA, ESBK usw.) oder SRO integriert. Diese Regelung birgt das Risiko einer gewissen Fragmentierung der Aufsichtsbehörden. Dadurch könnte die Tätigkeit einer Person, die von mehreren Organen gleichzeitig beaufsichtigt wird, komplizierter werden, was auch die Aufsicht erschweren würde, da dieselbe Person und dieselbe Tätigkeit oder sogar derselbe Sachverhalt nicht von derselben Aufsichtsbehörde untersucht würden. Solche Risiken könnten zunehmen, da neue Tätigkeiten dem GwG unterstellt werden und ein neuer Status, derjenige der Beraterinnen und Berater, eingeführt wird. Artikel 12a legt die Koordinationsregeln fest, die für die Klärung und die im gewünschten Masse durchgeführte Bündelung dieser Aufsicht erforderlich sind.
Nach Absatz 1 unterstehen Personen, die als Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GwG einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde unterstehen und auch als Beraterin oder Berater tätig sind, für sämtliche Tätigkeiten in Bezug auf die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel der Aufsicht dieser Behörde. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass in solchen Fällen die Zuständigkeit für die Aufsicht auf mehrere Behörden aufgeteilt wird.
Nach Absatz 2 unterstehen Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 bereits einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind und auch eine Beratertätigkeit ausüben, hinsichtlich der Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Pflichten im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit ebenfalls der Aufsicht dieser Selbstregulierungsorganisation.
Absatz 3 führt eine analoge Bestimmung zu derjenigen von Absatz 1 und 2 ein. Folglich unterstehen Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die der laufenden Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation gemäss Artikel 43a FINMAG unterstellt sind, für sämtliche Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Pflichten der Aufsicht dieser Selbstregulierungsorganisation.
Art. 14 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. a-d
Das Aufsichtssystem für Beraterinnen und Berater gleicht demjenigen für Finanzintermediäre des Parabankensystems, um die Möglichkeiten der Selbstregulierung voll auszuschöpfen (vgl. Ziff. 1.1.2.2). Diese Übereinstimmung ist auch insofern sinnvoll, als Notarinnen, Notare, Treuhänderinnen und Treuhänder bereits SRO für Tätigkeiten haben, die unter den Begriff der