Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Finanzintermediation fallen; dieselben SRO könnten künftig auch die Beratungstätigkeit derselben Fachleute beaufsichtigen. Artikel 14 wird deshalb geändert: Für Beraterinnen und Berater wird die Mitgliedspflicht in einer SRO und gleichzeitig das Recht eingeführt, eine solche Mitgliedschaft zu erlangen, wenn die Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Es obliegt der SRO, die Einhaltung der Beitrittsbedingungen nach Absatz 2 Bst. a-d ihrer Mitglieder zu überprüfen, anschliessend die laufende Aufsicht auszuüben und die notwendigen Verwaltungsmassnahmen zu treffen, wenn eine Beraterin bzw. ein Berater ihre bzw. seine Pflichten verletzt. Eine SRO kann ihren Tätigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 3 einschränken: Sie kann z. B. die Mitgliedschaft auf Personen mit einem Berufstitel oder bestimmten beruflichen Tätigkeiten, z. B Beratungstätigkeiten, beschränken.
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz
Im Interesse der Rechtssicherheit und um den Wortlaut mit dem neuen Artikel 17a zu harmonisieren, wird die in Artikel 17 GwG vorgesehene Delegation genauer erläutert: Es handelt sich um die Sorgfaltspflichten, die im 1. Abschnitt des 2. Kapitels des GwG, d. h. in den Artikeln 3– 8 GwG, festgelegt sind. Es obliegt dem Bundesrat, die Pflichten, die in den anderen beiden Abschnitten des 2. Kapitels 2 des GwG (Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei und Herausgabe von Informationen) für Beraterinnen und Berater vorgesehen sind, zu konkretisieren.
Art. 17a Konkretisierung der Sorgfaltspflichten
In das GwG wird der neue Artikel 17a aufgenommen. Er benennt die Behörde, die den Inhalt der Sorgfaltspflichten festlegt, und entspricht dem Artikel 17 GwG, der für Finanzintermediäre des Parabankensektors (Art. 2 Abs. 3 GwG) und für Beraterinnen und Berater gilt.
Nach Absatz 1 ist die FINMA dafür zuständig, die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 zu konkretisieren. Die Risikoprofile, Praktiken und die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der Finanzintermediäre des Parabankensektors können sehr unterschiedlich sein (Kreditgeschäft, Übertragung von Geldern oder Werten, Geldwechsel, Verwaltung von Sitzgesellschaften, Anbieten virtueller Vermögenswerte usw.). Angesichts dieser Vielfalt ist es nach wie vor wünschenswert, dass die von den Berufsverbänden gegründeten SRO nach Möglichkeit selbst in ihren Reglementen festlegen können, wie ihre Mitglieder die vom GwG geforderte Sorgfalt umsetzen. Die FINMA wird daher diese Selbstregulierung berücksichtigen und sie anerkennen (in Anlehnung an Artikel 35 und 42 GwV-FINMA, die auf die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken, sowie auf das Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes verweisen). Sie kann dies tun, sofern das Reglement die Einhaltung der relevanten internationalen Empfehlungen (insbesondere der FATF) ermöglicht, es angemessene risikobasierte Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthält und seine Anwendung den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, einschliesslich der Gleichbehandlung, entspricht. Nach ihrer Anerkennung werden die Reglemente der SRO den Status von öffentlich-rechtlichen Normen haben, sofern sie die Sorgfaltspflichten des GwG umsetzen. Andere Normen des Reglements, die z. B. die Beiträge oder die interne Organisation der SRO betreffen, werden ihren privatrechtlichen Charakter behalten.
Allerdings sind Beraterinnen und Berater keine Finanzintermediäre, sodass die Kompetenz beim Bundesrat und nicht bei der FINMA liegt. Der Bundesrat wird ebenso wie die FINMA die Selbstregulierung berücksichtigen und kann diese anerkennen.
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2 und 3 und 4
Artikel 18 wird geändert, um die Einführung des Aufsichtssystems für Beraterinnen und Berater zu berücksichtigen, das an dasjenige der Finanzintermediäre des Parabankensektors angeglichen wird (vgl. Ziff. 1.1.2.2). Buchstabe d muss ebenfalls geändert werden, um das neue