Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Sanktionssystem der SRO zu berücksichtigen, das künftig eine gesetzliche Grundlage haben muss und nicht mehr nur auf dem privatrechtlichen Reglement der betreffenden SRO beruhen darf.
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. Ihr Inhalt wird in den neuen Artikel 18a übernommen. (vgl. Kommentar unten).
Art. 18a Wahrung des Berufsgeheimnisses
Artikel 18a Absatz 1 und 2 übernimmt den Inhalt von Absatz 3 und 4 des aktuellen Artikels 18. Diese Absätze legen nämlich nicht die Aufgaben der FINMA fest, wie es der Titel von Artikel 18 ankündigt, sondern garantieren das Berufsgeheimnis bei der Beaufsichtigung von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren, die Tätigkeiten ausüben, die dem GwG unterstellt sind (d. h. Anwältinnen und Anwälte, die als Finanzintermediäre oder beratend im Sinne des GwG tätig sind; zu den besonderen Regeln für Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA unterstellt sind, vgl. Kommentar zu Art. 13a ff. BGFA).
Absatz 4 sieht ausdrücklich eine Ausnahme vom Berufsgeheimnis vor, die für die Einrichtung dieser Aufsicht unerlässlich ist: Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare können Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nur insofern weitergeben, als dies für die Kontrollen unbedingt erforderlich ist; sie geben diese Informationen nur an Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare weiter, die Kontrollen nach dem GwG durchführen und die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 erfüllen. Zu beachten ist, dass diese Aufsicht für die Tätigkeiten von Anwältinnen und Anwälten gilt, die der Aufsicht einer SRO unterstellt sind,
d. h. im Wesentlichen für Tätigkeiten, die in den Bereich der Finanzintermediation fallen und grundsätzlich nicht vom Berufsgeheimnis gedeckt sind. Für im Register eingetragene Anwältinnen und Anwälte, die eine Beratungstätigkeit im Sinne des GwG ausüben, gelten ausschliesslich die Regeln des BGFA. Die Ausnahme in Absatz 3 ist jedoch sinnvoll, um Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, übermitteln zu können, wenn sie für die Aufsicht der SRO unerlässlich sind.
Art. 18b Öffentliches Verzeichnis
Artikel 18b übernimmt den bisherigen Artikel 18a GwG. Allerdings wird er leicht umformuliert, um den neu eingeführten Status der Beraterin bzw. des Beraters zu berücksichtigen. Die Mitglieder der SRO werden in ein von der FINMA geführtes, öffentlich zugängliches Verzeichniseingetragen.
Art. 19 Massnahmen bei Verletzung der Pflichten nach dem 2. Kapitel
Artikel 19 legt die Verwaltungsmassnahmen fest, die von den SRO verhängt werden können, wenn ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG oder eine Beraterin bzw. ein Berater ihre bzw. seine Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz verletzt. Inhaltlich decken sich diese Massnahmen weitgehend mit denen, die bereits in den Reglementen der SRO vorgesehen sind. Durch die neue Bestimmung werden sie nun gesetzlich verankert und als Verwaltungsmassnahmen eingestuft, was bedeutet, dass sie nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG erlassen werden müssen.175 Der Gesetzgeber kann nämlich eine öffentliche Aufgabe sowie die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderliche Entscheidungsbefugnis an eine private Einrichtung delegieren.176 Allerdings muss eine solche Delegation auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen, die nun in Artikel 19 enthalten ist.
175 SR 172.021
176 Vgl. BGE 138 II 134 E. 5.1