Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Absatz 1 lehnt sich an Artikel 30 FINMAG an. Er sieht vor, dass die SRO ein formelles Verfahren einleitet und das Mitglied benachrichtigt, wenn es Hinweise für eine Verletzung des Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen gibt. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des VwVG. Das Mitglied kann also sein Recht auf Anhörung geltend machen und an der Beweisaufnahme teilnehmen. Die SRO kann eine unabhängige Sachverständige oder einen unabhängigen Sachverständigen mit der Aufklärung der relevanten Fakten beauftragen, was in komplizierten Fällen notwendig sein kann. Diese Möglichkeit ist bereits in vielen SRO-Regularien vorgesehen und entspricht einem praktischen Bedürfnis, denn die personellen Ressourcen der SRO sind begrenzt. Wenn sie beschliesst, eine solche Sachverständige oder einen solchen Sachverständigen zu beauftragen, muss die SRO eine Einsetzungsverfügung erlassen und darin die Aufgaben der Person festlegen (vgl. diesbezüglich ähnlich Art. 36 Abs. 2 FINMAG). Das Mitglied muss bei den Untersuchungen kooperieren und der oder dem Sachverständigen sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen. Wie in Absatz 5 präzisiert können die Kosten für den Einsatz einer solchen Sachverständigen oder eines solchen Sachverständigen dem Mitglied auferlegt werden. Nach Abschluss der Untersuchung, die entweder von einer bzw. einem unabhängigen Sachverständigen oder der SRO selbst durchgeführt wird, erlässt die SRO einen Beschluss. Dieser kann nach den normalen Regeln des Verwaltungsverfahrens angefochten werden, d. h. zunächst vor dem BVGer und dann vor dem BGer.
Absatz 2 sieht vor, dass die SRO die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung trifft, wenn ein Finanzintermediär oder eine Beraterin bzw. ein Berater ihre bzw. seine Pflichten verletzt hat. Dieser Absatz enthält eine nicht vollständige Liste von Massnahmen, die in Betracht kommen können und weitgehend aus Artikel 30 ff. FINMAG übernommen werden. Mit Rücksicht auf die Unterschiede zwischen dem FINMAG-Aufsichtsverfahren und dem Sanktionsverfahren, das von einer SRO durchgeführt wird, werden diese Massnahmen allerdings angepasst. Es werden auch einige bewährte Elemente der bestehenden Reglemente übernommen. So kann die SRO im Falle eines Verstosses das Mitglied anweisen, die Missstände zu beheben, eine Feststellungsverfügung erlassen, die Vollstreckung einer Verfügung auf Kosten des Mitglieds anordnen oder personelle oder organisatorische Auflagen festlegen (z. B. Schulungen für Mitarbeitende oder bestimmte Anforderungen an die Aktenführung).
Für den Fall einer groben oder wiederholten Verletzung der Pflichten nach dem GwG sind in Absatz 3 zusätzliche Massnahmen aufgelistet, die eine SRO treffen kann. Auch diese Massnahmen orientieren sich an den Möglichkeiten, die der FINMA in ähnlichen Fällen zur Verfügung stehen. Hier wurde allerdings auf die Übernahme bestimmter, besonders einschneidender Massnahmen (Berufsausübungsverbot) verzichtet, die vor allem im Aufsichtsrecht angemessen erscheinen. Die schärfste Massnahme, die von einer SRO verhängt werden kann, dürfte der Ausschluss eines ihrer Mitglieder sein.
Absatz 4 stellt klar, dass Verwaltungsmassnahmen kumulierbar sind (z. B. ein Beschluss, der das Mitglied anweist, sowohl festgestellte Mängel zu beheben als auch geeignete organisatorische Massnahmen zu treffen, um weiteren Verstössen vorzubeugen, oder ein Beschluss, der den Ausschluss eines Mitglieds und die Veröffentlichung dieser Sanktion anordnet). Sie können auch zusätzlich zu den in Artikel 19b festgelegten Geldbussen verhängt werden.
Die Absätze 5 und 6 enthalten zwei Klarstellungen, die mögliche Fragen zum Übergang vom derzeitigen privatrechtlichen System zu den neuen Verwaltungsverfahren, die von den SRO durchgeführt werden, vorwegnehmen. Wenn Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater ihre Pflichten verletzt, die Eröffnung des Verfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert haben, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Die SRO ist für Angelegenheiten zuständig, die sich während der gesamten Mitgliedschaft ereignet haben, auch wenn ihr Mitglied während des Verfahrens kündigt oder aus einem anderen Grund aus der SRO austritt.