Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
durch,35 um zu prüfen, ob die organisatorischen Massnahmen (z. B. interne Regelungen, Weisungen) in Bezug auf Sanktionen (design effectiveness) von den beaufsichtigten Finanzinstituten befolgt werden. Diese Vor-Ort-Kontrollen erfolgten im Schnittstellenbereich von Finanzmarktrecht und Embargogesetz und in Abstimmung mit dem SECO.
Angesichts des internationalen Kontextes sowie der Bedeutung des Schweizer Finanzplatzes muss von den Finanzintermediären erwartet werden, dass sie bei der Umsetzung von organisatorischen Massnahmen mit grösster Sorgfalt vorgehen, um die mit Sanktionen verbundenen Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen. Die Massnahmen, die sie zu treffen haben, müssen präzisiert und verstärkt werden. Die Vorlage sieht daher auch eine Änderung des GwG vor, mit der die Pflicht der Finanzintermediäre präzisiert wird, organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um Verstössen gegen Sanktionen nach dem EmbG vorzubeugen. Diese Pflicht gilt auch für Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG sowie für Beraterinnen und Berater, die dem GwG unterstellt sind, und Anwältinnen und Anwälte, die Sorgfaltspflichten nach dem BGFA unterliegen (vgl. Ziff. 1.1.2.1 weiter oben und zum Begriff der Beraterin bzw. des Beraters Ziff. 3.1.2.1). Diese neue Pflicht setzt insbesondere voraus, dass die Finanzintermediäre zur Erstellung einer Risikoanalyse in Bezug auf Sanktionen verpflichtet werden, die auch die Risiken in Bezug auf Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung umfassen muss, um den neuen Vorgaben der überarbeiteten FATF-Empfehlung 1 Rechnung zu tragen. Die Finanzintermediäre müssen zudem prinzipiell über ein elektronisches System zur Überprüfung der Geschäftsbeziehungen sowie der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und Begünstigten von Transaktionen im Hinblick auf Sanktionen verfügen.
1.1.2.6 Bestimmung hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen der FINMA und den Aufsichtsorganisationen (AO)
Die Aufsichtsorganisationen (AO) sind für die laufende Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter und Trustees zuständig. Aktuell existiert jedoch keine explizite Gesetzesgrundlage für einen umfassenden Informationsaustausch zwischen der FINMA und den AO. Dies gilt insbesondere für die Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie in Verbindung mit dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG)36. Diese Lücke soll durch die Einführung eines Informationsaustauschs zwischen der FINMA, den OA und den SRO geschlossen werden (Art. 29c VE-GwG und Art. 61a VE-FINIG).
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösungen
1.2.1 Neues Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
1.2.1.1 Vorgeschlagene Lösung
Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen den im Gesetzesentwurf aufgeführten zuständigen Behörden angemessene, genaue und aktuelle Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen und anderen Rechtspersonen zur Verfügung gestellt werden. Die derzeitige Regelung erfüllt diese Zielsetzung nicht ausreichend. Im Allgemeinen ermöglichen es die derzeitigen Regelungen den zuständigen Straf- und Verwaltungsbehörden nicht, die wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft hinreichend schnell und effizient ausfindig zu machen. Die Strafverfolgungsbehörden wenden sich in erster Linie an die Finanzintermediäre, was jedoch keinen umfassenden und ungehinderten Zugang garantiert (es ist nicht möglich, alle Bankkonten einer Gesellschaft zu identifizieren; nicht jede Gesellschaft hat ein Bankkonto in der Schweiz). Die Verwaltungsbehörden haben verschiedene Zugänge zu der von den Gesellschaften geführten Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen und sind
35 Geschäftsbericht 2022 der FINMA, 20230328-finma-jb22.pdf
36 SR 954.1