Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Absatz 3 GwG begangen werden (die übrigen Berufe werden von anderen Behörden beaufsichtigt) und nur für die Verhängung von Geldbussen (andere Massnahmen werden von der SRO in Anwendung des neuen Artikels 19 verhängt). Die Zuständigkeit des EFD leuchtet ein, weil es bereits Straftaten verfolgt und ahndet, die nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 50 FINMAG), einschliesslich der Artikel 37 und 38 GwG, strafbar sind. Im Unterschied zu den oben genannten Sanktionen wird es sich hier aber um Verwaltungssanktionen handeln, und es werden keine Straftaten im eigentlichen Sinne geahndet.180 Eine systematische Kriminalisierung der Verletzung von Sorgfaltspflichten nach dem GwG wird vom Bundesrat als unverhältnismässig angesehen (vgl. Ziff. 1.2.2.2).
Nach Absatz 1 werden die Sanktionen bei Verletzung der Sorgfaltspflichten im Sinne von Artikel 3–8 GwG oder den entsprechenden Ausführungsbestimmungen verhängt. Die Höchststrafe muss gesetzlich festgelegt werden und soll höchstens CHF 100 000 betragen.
Absatz 2 ermöglicht es der Behörde, anstelle einer pekuniären Verwaltungssanktion eine Verwarnung oder einen Verweis auszusprechen oder ganz auf die Eröffnung eines Verfahrens oder eine Strafe zu verzichten, sofern die Umstände es rechtfertigen. Auf diese Weise kann das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit dürfte in der Praxis selten genutzt werden, da einfache oder minderschwere Fälle von der SRO behandelt und nicht der Behörde gemeldet werden.
Absatz 3 zählt die Kriterien für die Festlegung der Geldbusse auf. Diese Kriterien wurden in der Praxis und der Rechtsprechung entwickelt und sind auch gänzlich oder teilweise in anderen ähnlichen gesetzlichen Bestimmungen enthalten (vgl. z. B. Art. 49a Abs. 1 und 50 KG, Art. 90 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, Art. 60 Abs. 3 Fernmeldegesetz, Art. 109 Abs. 1 BGS). Im Wesentlichen identische Kriterien werden auch bereits von den SRO in Anwendung ihrer Reglemente verwendet. Die Behörde muss daher das Fehlverhalten der betroffenen Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater, die objektive Schwere des Verstosses sowie ihre subjektiven persönlichen und finanziellen Umstände berücksichtigen. Sie kann auch andere Sanktionen oder Massnahmen berücksichtigen, die aufgrund desselben Sachverhalts verhängt wurden, um zu vermeiden, dass dieselbe Person unverhältnismässig oder mehrfach sanktioniert wird. Beispielsweise kann sie in diesem Zusammenhang eine nach Artikel 19 verhängte Verwaltungsmassnahme oder eine nach Artikel 37 verhängte Geldbusse oder auch andere anwendbare strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen berücksichtigen.
Absatz 4 behält Artikel 37 sowie die Befugnis des EFD vor, bei Verletzung der Meldepflicht strafrechtliche Sanktionen zu verhängen. Es wäre sowohl nach Artikel 19b als auch nach Artikel 37unverhältnismässig, eine doppelte Sanktion vorzusehen. Eine Verletzung der Meldepflicht muss daher an das EFD weitergeleitet werden, damit dieses eine Sanktionierung nach Artikel 37 prüft.
Absatz 5 präzisiert, dass sich das vom EFD durchgeführte Verfahren nach dem VwVG richtet, und regelt die Verjährungsfrist für pekuniäre Verwaltungssanktionen. Die Frist von sieben Jahren entspricht derjenigen in Artikel 52 FINMAG. Dabei handelt es sich um eine absolute Verjährungsfrist.
Art. 22a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c
Absatz 1 wird geändert, um die Weiterleitung von Daten zu Personen, die von einem Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001) des UNO-Sicherheitsrates eine Liste gesetzt worden sind, an die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte zu ermöglichen.
180 Vgl. Bericht BR Sanktionen, S. 11 und 15.