Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Der Wortlaut in Absatz 2 Buchstabe c wird geändert, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die SRO künftig nicht mehr ausschliesslich Finanzintermediäre, sondern auch Beraterinnen und Berater zu ihren Mitgliedern zählen werden. Die allgemeinere Bezeichnung «angeschlossene Person» ist daher dem Begriff «Finanzintermediär» vorzuziehen.
Art. 23 Abs. 5 und 7
Abs. 5
Der Wortlaut in Absatz 5 wird geändert, um den neu eingeführten Status der Beraterin bzw. des Beraters zu berücksichtigen. So muss die MROS, falls sie die nach Artikel 9 Absatz 1ter Buchstabe a übermittelten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet, die Beraterin bzw. den Berater ebenfalls informieren, sofern diese bzw. dieser die Geschäftsbeziehung nicht abgebrochen hat.
Abs. 7
Mit Einführung von Artikel 23 Absatz 7 erster Satz GwG fällt die Möglichkeit der Einreichung einer Meldung auf dem Papierweg weg. Mit der Ergänzung des zweiten Satzes von Artikel 23 Absatz 7 GwG wird festgehalten, dass bezüglich des Datenstandards (in welcher Form und in welchem Format die Meldungen im System zu erfassen sind) fedpol die Vorgaben machen kann. Welche Mindestinhalte und welche Daten für eine Verdachtsmeldung geliefert werden müssen, ergibt sich aus Artikel 3 MGwV. Mit dem goAML Web-Handbuch und dem XML-Schema gibt die MROS bereits heute den Inhalt der Daten und die Form (Datenstandard) der Verdachtsmeldungen vor, wie diese in das goAML-System eingepflegt werden müssen. Und zwar unabhängig von der Art, wie diese übermittelt werden (vollautomatisch, halbautomatisch, Online-Formular). Diese drei Möglichkeiten bestehen weiter. Ohne diese klaren (technischen) Vorgaben würde die effiziente Verwendung eines Datenverarbeitungssystems verunmöglicht. Ziel der Anpassung von Artikel 23 Absatz 7 GwG ist, die bereits bestehenden Spezifizierungen verbindlich zu erklären, damit bei allen Beteiligten Rechtssicherheit entsteht, gleich lange Spiesse für alle Finanzintermediäre gelten und das Datenbearbeitungssystem korrekt und effizient angewendet werden kann.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass keine zwingenden Mehrkosten auf die Finanzintermediäre zukommen werden. Ihnen ist es selbst überlassen, allfällige Investitionen in Schnittstellen zu erarbeiten, um damit den Aufwand von manuellen Eingaben einzusparen. Die Kosten pro Meldung können dadurch durch die Finanzintermediäre im Ergebnis gesenkt werden. Überdies ist festzuhalten, dass durch korrekte und vollständige Eingaben in goAML der Aufwand der MROS deutlich gesenkt und die Bearbeitung der Meldungen durch die MROS schneller vorgenommen und damit die Effizienz aber auch die Effektivität gesteigert werden kann. Bereits heute ist es so, dass gemäss Artikel 4 MGwV die MROS den Eingang der Meldung erst nach Erhalt aller Informationen und Dokumente nach Artikel 3 und Artikel 3a MGwV bestätigen kann. Eine solche Eingangsbestätigung erfordert somit heute wie auch zukünftig eine Vollständigkeit der Daten wie aber auch eine genügende Datenqualität, damit die Meldungen überhaupt korrekt erfasst und bearbeitet werden können. Als Datum des Einganges gilt somit der Tag, an welchem die Dokumente vollständig eingereicht sind und nicht das Datum der erstmaligen (allfällig unvollständigen) Meldung. Dies kann tatsächlich dazu führen, dass Meldungen somit nicht als unverzüglich i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 GwG erstattet gelten können.
Indem die fedpol-Datenstandards als verbindlich erklärt werden, kann diese Problematik zukünftig weiter entschärft werden, zumal so verbindlich ist, welche Daten in welcher Qualität einzureichen sind, damit es nicht zu unerwünschten Verzögerungen kommt. Dies dient schliesslich auch der Rechtssicherheit in Bezug auf Zeitpunkt und Vollständigkeit der Meldung.