Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
iv) Die Transparenz und die Kontrollen in Bezug auf Inhaberaktien wurden verstärkt: Der revidierte Standard schlägt ein Verbot von physischen Inhaberaktien vor, erlaubt jedoch, dass dematerialisierte Inhaberaktien und Inhaberaktien von börsenkotierten Gesellschaften (Art. 622 Abs. 1bisOR) weiterhin zulässig sind.
v) Ein Land muss eine Analyse der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken im Zusammenhang mit im Ausland gegründeten juristischen Personen durchführen, wenn diese eine ausreichende Verbindung zu dem Land aufweisen, sowie Massnahmen ergreifen, um die festgestellten Risiken zu beseitigen.
Zur Berücksichtigung dieser Elemente sind die Hauptelemente des vorgeschlagenen neuen Gesetzes wie folgt angelegt:
Es wird ein Bundesregister eingeführt, in dem die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen eingetragen werden. Dieses soll vom EJPD geführt werden, um die bestehende Infrastruktur und das vorhandene Know-how der Handelsregisterbehörden zu nutzen, die bereits alle schweizerischen juristischen Personen abdecken. Juristische Personen nach Schweizer Recht sowie bestimmte Kategorien ausländischer juristischer Personen (vgl. Art. 2) müssen sich in das Register eintragen lassen. Das Register wird nicht öffentlich zugänglich sein, sondern nur für gesetzlich bestimmte Behörden, für Finanzintermediäre, für Beraterinnen und Berater, die dem GwG unterstellt sind, sowie für Anwältinnen und Anwälte, die eine Tätigkeit nach Artikel 13a BGFA38 ausüben (vgl. Art. 28). Der Zugang erfolgt jedoch nur im Rahmen der Erfüllung ihrer geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten. Eine weitere Öffnung des Registers für private Zwecke bringt mit Blick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung keinen erheblichen Mehrwert und stellt unter Berücksichtigung des begrenzten öffentlichen Interesses einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre und den Schutz von persönlichen Daten vor Missbrauch dar.39 Der Zugang zum Register aufgrund der Darlegung eines berechtigten Interesses wird im Rahmen der Empfehlung 24 der FATF ebenfalls nicht verlangt (vgl. auch Ziff. 2.1 und Erläuterungen zu Art. 28). Der Zugang zum Register kann sich im Einzelfall jedoch aufgrund der Darlegung eines überwiegenden öffentlichen Interesses gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)40 ergeben.
Die Vorlage sieht auch zum Teil neue Verpflichtungen für Gesellschaften vor, die das derzeitige System ergänzen sollen, um die Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren, zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren (vgl. Art. 6). Aktionärinnen und Aktionäre sowie wirtschaftlich berechtigte Personen sind verpflichtet, an der Erfüllung dieser Pflichten mitzuwirken.
Zur Gewährleistung der Qualität des Registers wird eine Kontrollstelle, die dem EFD angegliedert ist, mit der Durchführung von Kontrollen und der Sanktionierung allfälliger Verstösse gegen die Identifikations- und Meldepflichten beauftragt (vgl. Art. 33 ff). Die Kontrollen basieren auf einer Risikoanalyse.
Der Ansatz einer Registerlösung wurde bereits 2015 von der EU übernommen und ist international weit und zunehmend verbreitet (politisches Engagement für die Einführung eines solchen Registers wurde in mehr als 100 Staaten festgestellt und in 78 Staaten umgesetzt, darunter insbesondere in allen EU-Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten, siehe auch Ziff. 2.1).
Die Vorlage sieht schliesslich die Einführung bestimmter Meldepflichten für treuhänderisch tätige Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer,
38 SR 935.61
39 Vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 22. November 2022, Rechtssache C-37/20 und C-601/20, Luxembourg Business Registers und Sovim.
40 SR 152.3