Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Gesellschafterinnen und Gesellschafter und Aktionärinnen und Aktionäre gegenüber der Gesellschaft und den relevanten Registern vor (vgl. Art. 12–15).

Ausführlichere Erläuterungen zu den ausgewählten Lösungen sind unter den Ziffern 3.1.1.1 bis 3.1.1.8 aufgeführt.

1.2.1.2 Geprüfte Alternativen

1.2.1.2.1 Status quo

Der Status quo ist angesichts der Ziele einer wirksamen Umsetzung und der politischen Entwicklungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene und ihrer potenziellen Auswirkungen auf den Wirtschafts- und Finanzplatz Schweiz keine denkbare Option. Er wäre nicht mit dem Ziel vereinbar, die Integrität des Finanzplatzes zu erhalten und zu stärken.

1.2.1.2.2 Alternativer Mechanismus

Als alternativer Mechanismus wurde die Einrichtung einer zentralen Kommunikationsplattform geprüft, die den Behörden Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person verschafft, die bereits von den Finanzintermediären erhoben, geprüft und verwaltet werden. Diese Plattform könnte vom EFD / der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verwaltet werden, ohne dass ein eigenes Register aufgebaut werden müsste. Durch den eingeführten Mechanismus könnten die Finanzintermediäre diese Informationen auf Anfrage der Behörde schnell und effizient liefern, idealerweise über einen «Single Point of Contact», der als Partner für die Finanzintermediäre sowie für die Behörden fungieren würde. Damit der Mechanismus vollständig ist, müsste allerdings jede Gesellschaft gesetzlich verpflichtet werden, eine Geschäftsbeziehung mit einem Finanzintermediär zu unterhalten, die bzw. der dem GwG untersteht. Eine Variante wäre, eine zentrale Stelle einzurichten, welche die Informationen über die Finanzintermediäre registriert, mit denen eine Gesellschaft eine Geschäftsbeziehung unterhält. Die zentrale Stelle würde eine allfällige Anfrage an den im Register eingetragenen Finanzintermediär weiterleiten, der die vorliegenden Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person an die zentrale Stelle weiterleiten würde. Die Informationen würden in Anwendung des GwG vor der Weiterleitung an die zentrale Stelle zuerst von der Gesellschaft und dann vom Finanzintermediär überprüft.

Ebenso wie das Register würde dieser Mechanismus die Wirksamkeit der Instrumente, die den zuständigen Behörden zugänglich sind, verbessern. Damit könnten die von den Finanzintermediären erfassten Informationen ohne Einführung eines staatlichen Registers genutzt werden, und ausländische Gesellschaften, die eine Geschäftsbeziehung mit Schweizer Finanzintermediären unterhalten, könnten leichter einbezogen werden. Ausserdem hätte der Mechanismus einen dezentralen Charakter, was potenziell zu einem besseren Schutz der betreffenden Daten führen könnte. Die Verpflichtung für Gesellschaften nach Schweizer Recht, ein Bankkonto in der Schweiz zu unterhalten, wurde jedoch im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum im Jahr 2019 abgelehnt.41 Zudem würde die Einrichtung einer solchen Plattform dem Finanzsektor erhebliche Verpflichtungen auferlegen, da die Aufgabe, die wirtschaftlich berechtigte Person eines Schweizer Unternehmens zu identifizieren und zu überprüfen, de facto vollständig an ihn delegiert würde. Diese Aufgabenverteilung stünde nicht im Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Tatsache, dass die Gesellschaften selbst die erste Quelle für Informationen über ihren tatsächlichen Eigner sein sollten. Ausserdem wäre die internationale Akzeptanz eines solchen Mechanismus geringer und wäre langfristig im Rahmen internationaler Bewertungen viel schwieriger zu erklären und zu rechtfertigen. Insbesondere die EU drängt auf internationaler Ebene auf die Einführung von Registern, und viele andere Länder sind ebenfalls dabei, diese einzuführen, oder planen, dies demnächst zu tun (vgl. Ziff. 2.1 für eine detaillierte Übersicht: 78 Staaten haben beispielsweise bereits ein

41 Ref. Bericht h