Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Andere Lösungen wurden in Betracht gezogen und verworfen, u. a. eine Revision des Embargogesetzes oder des Bankengesetzes,57 um diese Pflicht dort zu verankern. Das Embargogesetz hat jedoch nicht die Sorgfaltspflicht im Finanzsektor zum Gegenstand. Die in den Verordnungen zu diesem Gesetz enthaltenen Pflichten gelten allgemein für alle mittelbar oder unmittelbar davon betroffenen Personen und zielen nicht speziell auf Finanzintermediäre ab. Es handelt sich dabei um Pflichten, deren strikte Einhaltung sichergestellt werden muss, und nicht um Sorgfaltspflichten, die auf einem risikobasierten Ansatz beruhen. Das Bankengesetz ermöglicht ebenfalls keinen Bezug auf alle Finanzintermediäre, zum Beispiel auch auf Vermögensverwalter und Trustees. Die Beachtung der Sorgfalt im Bereich der Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG sollte jedoch alle im Finanzsektor tätigen Personen betreffen. Bestimmte finanzintermediäre Tätigkeiten sind besonders risikobehaftet, z. B. die Annahme eines Verwaltungsratsmandates bei einer Sitzgesellschaft, deren wirtschaftlich berechtigte Personen nicht ersichtlich sind. Schliesslich ist auch der Status quo nicht wünschenswert angesichts der offenkundigen Wichtigkeit, organisatorische Massnahmen zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken in diesem Bereich zu ergreifen, insbesondere wenn es um Sanktionen geht, die die Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verbieten.

1.2.2.6 Bestimmung hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen der FINMA und den Aufsichtsorganisationen (AO)

Die Aufsichtsorganisationen (AO) sind für die laufende Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (UVV) und Trustees zuständig. Aktuell existiert jedoch keine explizite Gesetzesgrundlage für einen umfassenden Informationsaustausch zwischen der FINMA und den AO. Dies gilt insbesondere für Themen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie in Verbindung mit dem FINIG.

Artikel 88 des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG)58 ermöglicht zwar eine Übermittlung von nicht öffentlich zugänglichen Informationen zwischen der FINMA, den AO, den Registrierungsstellen, den Prüfstellen, den Ombudsstellen und dem EFD, wenn diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Es besteht jedoch insofern eine Rechtsunsicherheit, als dass Artikel 88 FIDLEG, wenn er streng ausgelegt wird, nur für Sachverhalte gilt, die sich auf die Aufsicht im Rahmen des FIDLEG stützen. Mit Blick auf den Sinn und Zweck des Aufsichtssystems muss der Informationsaustausch zwischen der FINMA und den AO aber auch die Sachverhalte abdecken, die Trustees und UVV in den Bereichen des FINIG, des GwG sowie der Rechts- und der Amtshilfe betreffen. Diese Informationen sind erforderlich, damit sowohl die FINMA als auch die AO ihren Auftrag erfüllen können. Dies gilt auch für die Informationen im Zusammenhang mit den Prüfgesellschaften und Prüfern der von der FINMA beaufsichtigten Institute, die von einer AO gemäss den Artikeln 12 ff. AOV und/oder einer SRO zugelassen sind. Ferner kann ein Informationsaustausch zwischen einer AO und einer SRO notwendig sein, zum Beispiel, wenn eine Person, die einer SRO angeschlossen ist, einer AO beitritt oder wenn eine Konzerngesellschaft den Anschluss an eine AO oder eine SRO beantragt.

Es ist deshalb wichtig, diese Lücke mit der Einführung des Informationsaustauschs zwischen der FINMA, den AO und den SRO in den neuen Artikeln 29c VE-GwG und 61a VE-FINIG zu schliessen.

1.3 Einordnung von parlamentarischen Vorstössen

Mit dem Entwurf können die Ziele der folgenden parlamentarischen Vorstösse erreicht werden:

57 SR 952.0

58 SR 950.1