Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Bahrain, Indien, Kenia, Peru, Seychellen: 10 %; Costa Rica, Mexiko, Uruguay: 15 %; Katar, Libanon, Mauritius, Tunesien: 20 %).
Identifikations- und Meldepflichten der Rechtseinheiten
In fast allen Staaten/Territorien müssen die Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich berechtigten Personen feststellen, identifizieren und die Informationen in einem internen Verzeichnis führen. In einzelnen Staaten obliegt dies sog. «Resident Agents»,81 die diese Angaben bereithalten müssen. In den meisten Rechtsordnungen sind die wirtschaftlich berechtigten Personen selbst und die Gesellschafter verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Angaben (unter Androhung einer Strafe oder anderer Sanktionen wie etwa der Verwirkung der mitgliedschaftlichen und vermögensrechtlichen Ansprüche) von Gesetzes wegen oder auf Anfrage zu liefern. Nur in wenigen Staaten sind keine Mitwirkungspflichten für die wirtschaftlich berechtigten Personen selbst vorgesehen.82 Schliesslich müssen die Rechtseinheiten in allen Ländern mit Registern die Angaben zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen dem Register melden. In zahlreichen Staaten sind der Meldung Belege beizufügen, mit denen die einzutragenden Tatsachen dokumentiert werden. Eine andere, weit verbreitete Lösung besteht darin, dass die Meldung ohne Belege erfolgt, die Rechtseinheiten aber verpflichtet sind, die Belege und Dokumentationen auf Anfrage bereitzuhalten. Die Meldung ist in den meisten Ländern kostenlos. Nur wenige Länder erheben eine Verwaltungsgebühr.83 Die meisten Staaten sehen (teilweise ausdrücklich) vor, dass auch Vertreter im Auftrag der verpflichteten Rechtseinheiten zur Feststellung, Identifikation und Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen befugt sind, so etwa registrierte Anwälte, Notare oder Dienstleister.
Zahlreiche Staaten sehen für bestimmte Rechtseinheiten gesetzliche Erleichterungen vor, indem etwa die im Handelsregister oder anderen Datenbanken vorhandenen Informationen direkt ins Register der wirtschaftlich berechtigten Personen übertragen werden, ohne dass die Betroffenen eine Meldung vornehmen müssen. Dadurch kommen Rechtseinheiten, die in den geringen und mittleren Risikokategorien eingestuft sind, in den Genuss deutlicher Erleichterungen, die viele der typischen Standardkonstellationen abdecken. Im Bereich der hohen Risikoeinstufungen sind die Rechtseinheiten im Falle einer vertieften Überprüfung verpflichtet, zusätzliche Unterlagen einzureichen, so etwa eine grafische Darstellung der relevanten Beteiligungsstrukturen.84 In Österreich können die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen erforderlichen Dokumente zudem als «Compliance-Package» an das Register übermittelt und von Finanzintermediären abgefragt werden, wodurch für die meldepflichtigen Unternehmen kritische Prozesse (z. B. Finanzierungen) wesentlich schneller und effizienter abgewickelt werden können. Erleichterungen oder sogar Ausnahmen von der Meldepflicht der wirtschaftlich berechtigten Personen werden vom Global Forum kritisch gewürdigt, weil damit potenzielle Schlupflöcher geschaffen werden, die den Transparenzvorgaben widersprechen.
Angemessenheit, Korrektheit und Aktualität der Angaben
Die Angemessenheit, Korrektheit und Aktualität der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen werden ausnahmslos in allen Ländern verlangt. Die «Guidance» zur revidierten FATF-Empfehlung 2485 enthält wichtige Präzisierungen, die den Ländern dabei helfen sollen, diese Kriterien zu konkretisieren und die Qualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen zu verbessern.
Prüfung der Angaben
81 British Virgin Islands, Guernsey, Jamaika, Panama, Seychellen.
82 z. B. Slowakei.
83 z. B. Frankreich, Luxemburg, Schweden, Tschechien.
84 Etwa Deutschland, Österreich, Liechtenstein.
85 Guidance on beneficial ownership of legal persons, März 2023, Dokument abrufbar unter: https://www.fatfgafi.org/en/publications/Fatfrecommendations/Guidance-Beneficial-Ownership-Legal-Persons.html.