Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Was die Verifikation der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen und den zugrundeliegenden Dokumentationen angeht, besteht in allen Staaten eine Pflicht der registerführenden Behörden, diese Informationen bei der Aufnahme ins Register formell zu prüfen (Vollständigkeit der Angaben und Identifikation der natürlichen Personen durch manuellen oder automatisierten Abgleich mit anderen Datenbanken) und die Angaben einem Plausibilitätstest zu unterziehen. Zweck des Plausibilitätstests ist es, die gemeldeten Angaben summarisch daraufhin zu überprüfen, ob sie plausibel, also annehmbar, einleuchtend oder nachvollziehbar sind. Damit soll eine offensichtliche Unrichtigkeit wie z. B. die Angabe nichtexistierender Personen erkannt werden.86 Gelangt die registerführende Behörde im Rahmen dieser Prüfungen zum Ergebnis, dass die Daten über die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Rechtseinheit unrichtig sind, und weigert sich die Rechtseinheit, die Meldung zu korrigieren, setzt das Register einen behördlichen Vermerk («Flag»; vgl. dazu die Ausführungen zu den Unterschiedsmeldungen) zu den fraglichen Angaben.87

In zahlreichen Ländern werden die Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen zudem einer vertieften Prüfung durch die registerführende Behörde unterzogen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der gemeldeten Angaben bestehen, Unterschiedsmeldungen vorliegen oder stichprobenweise Kontrollen (nach dem Zufallsprinzip oder aufgrund der Risikoeinstufung) erfolgen.88 Darunter befinden sich einige Länder, in denen diese vertieften Prüfungen durch eine Behörde mit entsprechendem Wissen und Kompetenzen wahrgenommen werden, wie etwa von einer Finanzaufsichtsbehörde, einer Finance Intelligence Unit oder einer Sonderabteilung der Steuerbehörden. Gerade im Bereich der hohen Risikoeinstufungen sind die Rechtseinheiten im Falle einer vertieften Überprüfung verpflichtet, die mit der Prüfung betrauten Behörde zu unterstützen, indem sie alle erforderlichen Erklärungen und Unterlagen einreichen müssen, die der Feststellung und Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen dienen (z. B. grafische Darstellung der Beteiligungsstrukturen, Geschäftsbericht von Unternehmensgruppen).

Ergebnisse der Prüfungen

In der Regel wird das Ergebnis der Prüfung die Angaben entweder bestätigen oder deren Unrichtigkeit feststellen. Kooperiert die Rechtseinheit im Fall unzutreffender Angaben nach mehrmaligen Aufforderungen immer noch nicht, ist in den meisten Staaten eine Überweisung des Falles an die Strafverfolgungsbehörden vorgesehen. Nur in wenigen Fällen hat die registerführende Behörde die ausdrückliche Befugnis, die eingetragenen Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen auf der Grundlage eigener Recherchen und anderer Quellen/Informationen im Register zu korrigieren. Ein solches Verfahren bedingt jedoch eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung des Status der betroffenen Person als wirtschaftlich Berechtigte.89

Fristen zur Meldung von Änderungen / Periodische Aktualisierungspflicht

Alle Länder sehen eine Pflicht zur Aktualisierung der Informationen im Falle von Änderungen vor, wobei die Fristen zur Meldung der Änderungen je nach Rechtsordnung variiert (z. B. Singapur: 2 Tage; Polen: 7 Tage; Ungarn: 14 Tage; Belgien, VR China: 30 Tage; Deutschland: sobald als möglich; Finnland: unverzüglich; Schweden: in einigen Tagen (wobei die Praxis die Bedeutung konkretisiert); Albanien, Schweiz, Vanuatu: 3 Monate).

86 Explizite Pflicht zur Plausibilisierung der Eingaben durch die Registerbehörde: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Lettland, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Norwegen, Island, Israel; im Gegensatz dazu stehen die Ausnahmen: Liechtenstein, Serbien, wo nur auf die Erklärung der Gesellschaft abgestellt wird.

87 z. B. Österreich, Schweden.

88 Etwa Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Vereinigtes Königreich, Gibraltar, Liechtenstein, Andorra, Island, Ukraine, Korea, Israel, Mauritius, Brasilien, Kolumbien, Peru.

89 Albanien, Malta, Serbien, Indien, Vereinigte Arabische Emirate.