Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Zahlreiche Länder sehen eine jährliche Pflicht zur Aktualisierung/Bestätigung der Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen durch die Rechtseinheiten vor. Diese Pflicht ist meist so ausgestaltet, dass die Rechtseinheiten/Rechtsvereinbarungen jährlich im Rahmen der Steuererklärung diese Aktualisierung/Bestätigung vornehmen oder eine Nachricht (E-Mail) von der registerführenden Behörde erhalten, in der sie aufgefordert werden, die bestehenden Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu bestätigen oder zu aktualisieren.90 Teilweise besteht die Aktualisierungs-/Bestätigungspflicht nicht für alle Rechtseinheiten jährlich, sondern in einer Frequenz, welche von der Risikoeinstufung abhängt (Bulgarien, Litauen). Die Praxis zeigt, dass die Einführung der jährlichen Aktualisierungspflicht eine erhebliche Zunahme der gemeldeten Änderungen bewirkte, was den Umkehrschluss zulässt, dass ohne diese Aktualisierungspflicht Änderungen nicht gemeldet wurden.91

Meldung von Unterschieden

Fast alle Staaten sehen ein sog. «Discrepancy Reporting» (Meldung von Unterschieden) vor, wonach andere Behörden, Finanzintermediäre und/oder Dienstleister (Treuhänder, Anwälte, Notare) verpflichtet sind, allfällige Abweichungen zwischen den von ihnen gehaltenen Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtseinheiten und den im Register eingetragenen Angaben der registerführenden Behörde zu melden. Die registerführende Behörde prüft die eingehenden Meldungen und gibt der betroffenen Rechtseinheit die Möglichkeit, die Angaben zu belegen oder zu korrigieren. Sobald eine Unterschiedsmeldung eingeht oder spätestens, wenn die Rechtseinheit der Aufforderung, ihre Angaben zu bereinigen, nicht folgt, hat die registerführende Behörde (oder die meldende Behörde bzw. der meldende Finanzintermediär) in einigen Ländern die Möglichkeit, die fraglichen Informationen im Register mit einem Vermerk («Flag») zu kennzeichnen.92 Mit diesen «Flags» wird in der Regel darauf hingewiesen, dass die Angaben überprüft werden.93 In den Ländern, die ein solches System vorsehen, kann die betroffene Rechtseinheit in einem Verwaltungsverfahren vor der registerführenden Behörde oder vor der für die vertiefte Prüfung zuständigen Behörde die Streichung des Vermerks verlangen, hat aber die Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen mittels entsprechender Belege nachzuweisen oder zu korrigieren. Ziel ist es, auf der Grundlage des Vermerks in jedem Fall die Bestätigung oder Korrektur der Angaben herbeizuführen. Entsprechend hat beispielsweise das Global Forum Kritik geübt an Ländern, in denen die Anmerkungen im Register ohne weitere Abklärungen durch das Register oder einer anderen für die vertiefte Prüfung zuständigen Behörde bestehen bleiben.94 Falls keine der registrierten Informationen als korrekt angesehen werden kann, darf die registerführende Behörde vereinzelt diese Fehlinformation aus dem Register streichen, mit der Konsequenz, dass die betroffene Rechtseinheit wegen der Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Meldepflicht ans Register sanktioniert und in eine höhere Risikokategorie eingestuft wird.95

Nur wenige Länder sehen kein «Discrepancy Reporting» vor. Diesfalls sind jedoch Vor-Ort-Prüfungen und eine besonders hohe Anzahl an Stichproben bei den Rechtseinheiten vorgesehen, um die Angemessenheit, Korrektheit und Aktualität der Informationen sicherzustellen.96

90 Belgien, Dänemark, Malta, Österreich, Portugal, Guernsey, USA, Dominikanische Republik, Saint Lucia, Kolumbien, Nicaragua, Peru, Marshall Islands, Nauru, Türkei, Bahrain, Katar, Libanon, Ghana, Marokko, Nigeria.

91 z. B. Österreich.

92 Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden, Tschechien, Ungarn, Island, Gibraltar, Cayman Islands.

93 Die Registerbehörde fügt der Grundlage einer Unterschiedsmeldung von einer anderen Behörde oder von einem Finanzintermediär einen Vermerk zu den im Register enthaltenen Angaben der betroffenen Rechtseinheit an, in dem bekanntgemacht wird, dass die im Register enthaltenen Angaben aufgrund einer gemeldeten Diskrepanz einer Überprüfung unterzogen werden. In einzelnen Ländern werden die Gründe für die nachträgliche Prüfung der Angaben zusätzlich mit standardisierten Vermerken umschrieben, die summarisch angeben, warum die Angaben im Register vermutlich nicht vollständig bzw. korrekt sind (z. B. Österreich).

94 Albanien, Finnland; vgl. unten Bewertung der Register durch internationale Gremien.

95 Albanien, Malta, Schweden, Ukraine.

96 Hongkong, Katar, Mauritius, Singapur.