Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Im Rahmen der Überprüfung der Verfügbarkeit der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen (Prüfpunkt A.1 der «2016 Terms of Reference to monitor and review progress towards transparency and exchange of information on request for tax purposes») hat das Global Forum die Prüfungen in den letzten Jahren sukzessive verschärft. Der FATF-Standard von 2012 bildet nach der Methodologie des Global Forum die Grundlage für die Prüfungen zur Verfügbarkeit der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtseinheiten und Rechtsvereinbarungen, wird aber aufgrund einer fiskalischen Sichtweise punktuell anders interpretiert (insb. kein risikobasierter Ansatz) und in der Praxis strikt gehandhabt. Für zahlreiche Länder, die sich nach am FATF-Standard richteten, führte dies zu einer negativen Beurteilung ihres nationalen Dispositivs zu den wirtschaftlich berechtigten Personen durch das Global Forum. Das Fehlen entsprechender Regeln oder von Mängeln wirkten sich negativ auf das Rating aus.114 Ab 2017 wurden Länder darauf geprüft, ob Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen verfügbar sind, wobei der Fokus auf der Vollständigkeit des Rechtsrahmens lag und den Ländern nahegelegt wurde, die wirksame Umsetzung dieser Regelungen zu überwachen.115 Seit 2020 werden die bestehenden Instrumentarien eingehend analysiert und Mängel entschlossen moniert.116 Länder, deren Dispositiv in Anbetracht des Gesamtkontextes (wie z. B. aufgrund anderweit bestehender effizienter Massnahmen und Umsetzung) weniger gravierende Mängel und Lücken aufweist,117 wurden als weitgehend konform beurteilt.118
Bei den Länderprüfungen der FATF präsentiert sich die Situation ähnlich. Während sich das Fehlen eines Dispositivs zu den wirtschaftlich berechtigten Personen bis 2012 nicht spürbar negativ auf das Rating auswirkte, wurden die Prüfungen seither wesentlich verschärft. Zwar bildet die Verfügbarkeit von Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen nur einen Teilaspekt der Empfehlung 24. Dennoch können sich schwere Mängel/Lücken bei den bestehenden Instrumentarien gewichtig auf das Gesamtrating auswirken (z. B. Hindernisse beim Zugang zu den Informationen, fehlende Prüfungen zur Sicherstellung der Korrektheit der Informationen). Fehlen entsprechende Regelungen, kann dies eine ungenügende Gesamtbeurteilung zur Folge haben, selbst wenn die übrigen Aspekte der Empfehlung 24 weitgehend erfüllt sind. Anders ist die Beurteilung bei der Wirksamkeit der Umsetzung in der Praxis im Rahmen der sog. «Immediate Outcomes»: das Fehlen eines Dispositivs der wirtschaftlich berechtigten Personen oder gewichtige Mängel bzw. Lücken in den bestehenden Instrumentarien führen gesamthaft zu ungenügenden Ratings (niedriges bzw. mittelmässiges Niveau der Umsetzung). So wurde auch der Schweiz in ihrem Länderexamen 2016 nur ein mittelmässiges Niveau der Umsetzung bescheinigt. Zukünftige Prüfungen werden zudem die Umsetzung der revidierten Empfehlungen (insbesondere die revidierte Empfehlung 24 mit dem neuen Erfordernis eines Registers der wirtschaftlich berechtigten Personen oder eines gleichwertigen alternativen Mechanismus) zum Gegenstand haben.
2016 hat auch die Europäische Kommission mit der Einführung der 4. Geldwäscherichtlinie (AML 4) die Anforderungen an die Transparenz der wirtschaftlich berechtigten Personen wesentlich verschärft. Als Hauptmassnahme schlug die Kommission vor, öffentliche Register der wirtschaftlich berechtigten Personen einzuführen und die EU-Mitgliedstaaten zu verpflichten, solche Register einzurichten. Die erfassten juristischen Personen und anderen
114 Bulgarien, Rumänien, Australien, Bermuda, Kanada.
115 2017: Deutschland, Norwegen, Isle of Man, Cayman Islands, Indien, Mauritius, Irland, Italien, Jersey, Saint Kitts, Katar, Belgien, Estland, Österreich, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Guernsey, Brasilien, Singapur, Neuseeland, Bahrain, Frankreich; 2018: Kroatien, Luxemburg, Spanien, Andorra, Malaysia, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Liechtenstein.
116 z. B. vom Standard abweichende Definitionen; fehlende Aufsichts- und Überwachungsmassnahmen; fehlende Anleitungen für die Praxis; 2021: Griechenland, Malta, Slowakei, Zypern, Gibraltar, Peru, Seychellen, 2022: Russland, Ukraine, Kenia, Tanzania, Finnland, British Virgin Islands, Südafrika; 2023: Polen, Sint Maarten, Cook Islands, Israel.
117 z. B. keine spontane Meldepflicht der wirtschaftlich berechtigten Personen selbst an die Gesellschaft; ungeprüfte Übernahme von Informationen aus bestehenden Registern/Quellen wie z. B. aus dem Handelsregister.
118 Portugal, Slowenien, Island, Türkei, Marokko.