Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Rechtsvereinbarungen müssen dem Register angemessene, korrekte und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen liefern.

Im EU-externen Verhältnis soll die Verfügbarkeit der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen künftig als Kriterium für die Aufnahme in die «EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke» dienen. Gemäss dem aktuellen Konzept soll hierfür auf die Bewertungen der FATF und des Global Forum abgestützt werden.

Der Ländervergleich zeigt die Tendenz, dass ein Register der wirtschaftlich berechtigten Personen im internationalen Verständnis als das einzig probate Instrument gilt, um dem Anliegen nach mehr Transparenz Rechnung zu tragen, die Integrität des Finanzsektors zu stärken und die Arbeit der mit der Bekämpfung der Finanzkriminalität befassten Behörden zu unterstützen. Die Ausgestaltung der Register variiert je nach den landesspezifischen Gegebenheiten. Die im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagene Lösung für ein schweizerisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen geht nicht über die ausländischen Modelle hinaus, sondern trägt den Elementen Rechnung, die inzwischen international als Mindestanforderungen gelten.

2.2 Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater sowie für Anwältinnen und Anwälte

Bewertung durch internationale Gremien

Die FATF-Empfehlungen stellen die massgeblichen internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar.

Die Empfehlung 22 der FATF regelt die Sorgfaltspflichten für Unternehmen und Berufe ausserhalb des Finanzbereichs. Sie sieht Sorgfaltspflichten für Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, Angehörige anderer unabhängiger Rechtsberufe sowie Buchhalterinnen und Buchhalter vor, wenn diese bestimmte Tätigkeiten ausüben (Bst. d), ebenso für Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, die bestimmte Dienstleistungen erbringen (Bst. e), insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Domizilierung oder der Errichtung von juristischen Personen. Nach Empfehlung 23 der FATF müssen ebendiese Unternehmen und Berufsleute zusätzliche Massnahmen ergreifen (Verweis auf die Empfehlungen 18–21), insbesondere verdächtige Geschäfte unter bestimmten Umständen melden. Schliesslich sieht Empfehlung 28 der FATF vor, dass diese Unternehmen und Berufsleute Regulierungs- und Aufsichtsmassnahmen unterstellt werden: Die Staaten sollen ein wirksames System zur Überwachung einführen, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.

In ihrer letzten Beurteilung hat die FATF befunden, dass die Schweiz die Empfehlungen 22 und 23 lediglich «teilweise konform» umgesetzt und die Empfehlung 28 «weitgehend konform» umgesetzt hat. Die FATF hielt namentlich fest, dass der Anwendungsbereich des GwG nicht alle in der Empfehlung 22 aufgelisteten Tätigkeiten abdecken würde, insbesondere was Immobilienmaklerinnen und -makler, Edelmetall- und Edelsteinhändlerinnen und -händler, Anwältinnen und Anwälte, Buchhalterinnen und Buchhalter, Treuhänderinnen und Treuhänder sowie Dienstleister für Unternehmen betrifft.119

Europäische Union

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2001/97/EG am 28. Dezember 2001 unterstehen Notarinnen und Notare, andere selbständige Angehörige juristischer Berufe sowie Dienstleister für Gesellschaften und Trusts den Bestimmungen der Geldwäschereirichtlinie, wenn sie ihre Klientinnen und Klienten bei der Vorbereitung oder Durchführung von Transaktionen behilflich sind, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass ihre Dienstleistungen für das Waschen von Erlösen

119 Länderbericht 2016, S. 106 und S. 215.