Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Ebenfalls Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 GwG Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte sowie Immobilienmakler. All diese unterliegen mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich sämtlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz.

Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht bereits einem der oben genannten Berufe angehören, gelten als Verpflichtete, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen: a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft, b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3, d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3, e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben.

Die Verpflichteten müssen ein praxisinternes Risikomanagementsystem einrichten, um das individuelle Risiko identifizieren und bewerten zu können. Sie müssen über ein wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen (§ 4 Abs. 1 GwG), wobei das Risikomanagement entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen ausgestaltet werden kann. Das Risikomanagement muss eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmassnahmen umfassen (§ 4 Abs. 2 GwG). Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich des konkreten Umfangs der zu treffenden Massnahmen, nicht aber bezüglich der Frage, ob überhaupt Massnahmen zu ergreifen sind.

Die Verpflichteten müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das – so der Gesetzgeber in § 4 Absatz 1 dt. GwG – „im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist“. Dazu muss eine Risikoanalyse erfolgen und darauf basierend müssen interne Sicherungsmassnahmen ergriffen werden. Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen, und diese bewerten. Dabei muss diese Risikoanalyse dokumentiert, regelmässig überprüft und auch aktualisiert werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung gestellt wird

Gemäss § 43 Absatz 2 Satz 1 dt. GwG sind Verpflichtete der rechtsberatenden Berufe abweichend von den üblichen Meldepflichten für Institute und Unternehmen im Finanz- und Dienstleistungssektor (§ 43 Abs. 1 GwG) nicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung Meldung gegenüber der FIU verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben.

Die für die Durchführung des dt. GwG zuständige Aufsichtsbehörde sind u.a. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer, für Patentanwälte die Patentanwaltskammer, für Notare grundsätzlich der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die Wirtschaftsprüferkammer sowie für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer.