Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

weiter.122 Ferner müssen Anwältinnen und Anwälte keine Informationen übermitteln, wenn ihre Tätigkeit mit einem Gerichtsverfahren verbunden ist oder wenn sie eine Rechtsberatung erbringen, da diese dann unter das Berufsgeheimnis fällt.123

Für Gelder, die Anwältinnen und Anwälte im Namen ihrer Klientinnen und Klienten entgegennehmen, gelten besondere Regeln: Anwältinnen und Anwälte dürfen Gelder nur im Zusammenhang mit einem Rechts- oder Gerichtsverfahren verwalten; jeglicher Umgang mit Geldern muss über eine Caisse des règlements pécuniaires des avocats (CARPA) erfolgen, die ihrerseits den Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei untersteht; und schliesslich dürfen Anwältinnen und Anwälte ohne vorherige Kontrolle durch die CARPA keine Gelder entgegennehmen oder Anweisungen zu deren Weiterleitung erteilen.

Verschiedene Kontrollbehörden und Selbstregulierungsorganisationen sind je nach Beruf an der Überwachung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei beteiligt (insbesondere: Commission nationale des sanctions (CNS) des Wirtschaftsministeriums, Chambre des notaires, Ordre des experts-comptables, Haut Conseil du commissariat aux comptes). Diese Behörden und Organe sind befugt, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen Sanktionen zu verhängen.

Die Umsetzung der Empfehlungen 22, 23 und 28 durch Frankreich wurde von der FATF als «weitgehend konform» eingestuft.124

Deutschland

Massgeblicher Normadressat des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz; im Folgenden dt. GwG) ist der sogenannte «Verpflichtete». Der Kreis der Verpflichteten wurde in den letzten Jahren immer weiter ausgedehnt und auf verschiedene rechts- und wirtschaftsberatende Berufe ausgeweitet, wobei auch die für die betreffenden Berufe vom dt. GwG erfassten Tätigkeiten immer weiter gefasst wurden. Als Verpflichtete gelten gemäss § 2 Absatz 1 Ziffer 10 auch Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare, wenn sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, soweit sie für den Klienten an der Planung und Durchführung von folgenden Geschäft mitwirken: a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben; b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten; c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare werden vom dt. GwG zudem auch erfasst, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs im Namen und auf Rechnung des Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, den Klienten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten, Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder geschäftsmässig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

Gemäss Ziffer 11 von § 2 Absatz 1 dt. GwG gelten auch Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, soweit sie Tätigkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a bis d erbringen, als Verpflichtete.

122 Vgl. Art. L-561-16 des französischen Währungs- und Finanzgesetzes.

123 Vgl. Art. L-561-3 des französischen Währungs- und Finanzgesetzes, wobei auch hier zwei Grenzen gesetzt sind: wenn Anwältinnen und Anwälte eine Beratung zum Zwecke der Geldwäscherei durchführen oder wissen, dass ihre Klientin oder ihr Klient eine Beratung zu solchen Zwecken wünscht; siehe auch Praxisleitfaden des Conseil national des barreaux: jegliche Intervention nach der Entschlussfassung der Klientin oder des Klienten, einschliesslich der Umsetzung der in der Rechtsberatung gefundenen Lösung, fällt nicht mehr unter die Ausnahmeregelung.

124 FATF, Länderbericht zu Frankreich, 2022.