Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
In Bezug auf Deutschland beurteilte die FATF die Empfehlungen 22 und 28 als «weitgehend konform» und die Empfehlung 23 als «konform» umgesetzt.125
Österreich
Die Anwälte und Notare unterliegen gemäss der Rechtsanwaltsordnung beziehungsweise der Notariatsordnung der bei sogenannten «geldwäschegeneigten Geschäften» besonderen Identifizierungs-, Melde-, Aufbewahrungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten. Zu diesen geldwäschegeneigten Geschäften gehören: Kauf oder Verkauf von Immobilien, Kauf oder Verkauf von Unternehmen, die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten sowie Gründung, Betrieb, Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen einschliesslich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.
Zur Reduzierung des Risikos, dass über Rechtsanwältinnen und -anwälte bzw. Notarinnen und Notare Geschäfte zur Geldwäsche abgewickelt werden, sind diese verpflichtet, auf Basis ihrer konkreten Geschäftstätigkeit sowie Art und Grösse ihrer Kanzlei eine schriftliche Risikoanalyse vorzunehmen und basierend darauf entsprechende Strategien und Massnahmen vorzusehen, damit sie mit ihrer Tätigkeit nicht zu einem Hilfsmittel für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung werden.
Grundsätzlich sind Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Notarinnen und Notare nur bei geldwäschegeneigten Geschäften zu einer Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle verpflichtet. Generell ausgenommen von einer Verdachtsmeldung sind Tatsachen, die sie von einer oder über eine Partei im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren haben. Im Weiteren sind von einer Verdachtsmeldung Tatsachen ausgenommen, die sie von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung erfahren haben. Diese Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht gilt jedoch nicht, wenn für sie erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei in Anspruch genommen wird. In solchen Fällen sind die Rechtsanwältinnen und -anwälte beziehungsweise die Notarinnen und Notare dennoch zur Verdachtsmeldung verpflichtet. Bei solchen Geschäften haben sie unverzüglich eine Verdachtsmeldung zu erstatten, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme haben, dass mit dem Geschäft oder der Transaktion in Zusammenhang stehende Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen.
Die Rechtsanwältinnen und -anwälte beziehungsweise die Notarinnen und Notare unterstehen betreffend die Einhaltung der genannten Pflichten der für sie zuständigen Rechtsanwalts- oder Notariatskammerkammer. Stösst diese bei ihrer Überprüfung auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei zusammenhängen, ist sie zur Verdachtsmeldung verpflichtet. Für den Fall von Verstössen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche sind Disziplinarstrafen (Geldstrafen) vorgesehen.
Österreich wurde 2015/2016 von der FATF auf die Umsetzung der Empfehlungen geprüft. Betreffend die Empfehlungen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Unternehmen und Berufe ausserhalb des Finanzbereichs zu gewährleisten (Empfehlungen 22, 23 und 28) wurde das Land wie folgt bewertet: hinsichtlich der Empfehlung 22 als «teilweise konform», in Bezug auf die Empfehlung 23 («andere Massnahmen») und 28 («Regulierung und Aufsicht») mit «weitgehend konform». Im Rahmen der Folgeüberprüfung im Jahr 2018 wurde die Bewertung
125 FATF, Länderbericht zu Deutschland, 2022.