Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

In der EU unterstehen die Angehörigen juristischer Berufe sowie Immobilienmaklerinnen und -makler in ihrem System zur Bekämpfung der Geldwäscherei einer Sorgfaltspflicht (siehe auch Ziff. 2.2). Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 gilt daher auch für «Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf EUR 10 000 oder mehr beläuft».131 Darüber hinaus gilt die Richtlinie auch für «andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von EUR 10 000 oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird».132 Unterstellte Unternehmen müssen daher bei der Entgegennahme von Bargeld in Höhe von EUR 10 000 oder mehr die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Klientinnen und Klienten erfüllen.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Vorgeschlagene Regelung

3.1.1 Neues Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

3.1.1.1 Allgemeines

Der Vorentwurf des neuen Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen fasst die Regeln des geltenden Rechts zur Transparenz juristischer Personen und ihrer wirtschaftlich Berechtigten (derzeit im Obligationenrecht, im Steueramtshilfegesetz [StAhiG] und im StGB) zusammen, um sie zu vereinheitlichen und zu verstärken. Die Vorlage soll sicherstellen, dass die zuständigen Behörden sich schnell und effizient über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit informieren können. Hierzu ist vorgesehen, dass die betreffenden Rechtseinheiten künftig die Identität der wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) ermitteln und diese Information in geeigneter Weise überprüfen müssen. Sie müssen dies dann im neuen Bundesregister der wirtschaftlich berechtigten Personen melden, das vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt wird. Anhand dieses Registers kann festgestellt werden, von welchen Personen die im Register eingetragenen schweizerischen oder ausländischen Rechtseinheiten tatsächlich kontrolliert werden. Da es sich um ein Zentralregister handelt, können die zuständigen Behörden leichter auf die Informationen zugreifen. Durch das Register werden somit die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung und die Wirtschaftskriminalität effizienter und effektiver bekämpft. Es stärkt auch die Umsetzung der Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, der Steuergesetze, der Massnahmen nach dem Embargogesetz, und der Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen.

Die neue gesetzliche Regelung wird auch den 2022 überarbeiteten Empfehlungen der FATF Rechnung tragen. Diese fordern, dass die Länder mit geeigneten Mechanismen garantieren müssen, dass die Informationen über wirtschaftlich berechtigte Personen angemessen, zuverlässig und auf dem neuesten Stand sind (zur Überarbeitung von R. 24 siehe auch Ziff. 1.2.1.1). Die Regelung folgt auch dem international empfohlenen «multi-pronged approach» (mehrgleisige Strategie), d. h. sie nutzt verschiedene Mechanismen, um Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person zu sammeln und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Die Pflichten der Gesellschaften («company approach») kommen also zu denen des Registers («registry approach») hinzu, ersetzten diese aber nicht, während Finanzintermediäre eigene Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben. Der Vorentwurf dient auch der Umsetzung einiger Empfehlungen, die das Global Forum für die Schweiz formuliert hat. Es fordert unter anderem, dass die Pflicht der Gesellschaften, ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen, angemessen beaufsichtigt werden muss.

131 Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. d.

132 Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. e.