Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
werden, die tatsächlich die Ausschüttungen der Stiftung kontrolliert. Stellt zum Beispiel eine Gesellschaft Vermögen für die Gründung einer Stiftung bereit und ist befugt, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats zu ernennen, dann wäre die wirtschaftlich berechtigte Person der Stiftung auch die wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft. Diese Kriterien können auch für eine ausländische Stiftung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 oder eine Stiftung, die Teil einer Kontrollkette ist, relevant sein oder als Teil der Kontrollkette betrachtet werden.
Es muss ein Unterschied gemacht werden zwischen Personen, die nach Artikel 5 identifiziert werden, und solchen, über die Finanzintermediäre Informationen nach den geltenden Formularen K (operativ tätige Stiftungen) oder S (sonstige Stiftungen) erheben. Diese Formulare können nach Art. 4 GwG umfassendere Identifizierungsregeln vorsehen als nur die Identifizierung von Personen, die dem Begriff der wirtschaftlich berechtigten Personen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 dieses Gesetzes entsprechen. Aufgrund des Risikoprofils einer Stiftung kann es z. B. gerechtfertigt sein, dass ein Finanzintermediär die Identität der Stifterin oder des Stifters oder die der Begünstigten, die in der Stiftungsurkunde Klient genannt sind, ermittelt, obgleich diese Personen nicht im Register der wirtschaftlich berechtigten Personen registriert werden.
In einem Verein gilt das ranghöchste Mitglied der Geschäftsführung als wirtschaftlich berechtigt, ebenso wie gegebenenfalls die natürlichen Personen, die mit anderen Mitteln Kontrolle über die Entscheidungen des Vereins ausüben (vgl. Abs. 2). Es ist zu beachten, dass nur solche Vereine dieser Regelung unterstehen, die sich im Handelsregister eintragen lassen müssen. Die Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person ist also irrelevant für all jene Vereine, die aufgrund ihrer Grösse und ihrer Tätigkeit nicht dazu verpflichtet sind (z. B. Nachbarschaftsvereine, die meisten Sportvereine usw.).
- Trusts (Abs. 4)
Absatz 4 definiert die wirtschaftlich berechtigte Person eines Trusts. So gelten als wirtschaftlich berechtigte Personen: die Begründerin oder der Begründer; die Trustees; gegebenenfalls die Protektorinnen und Protektoren; die Begünstigten; jede andere natürliche Person, die letztlich die Kontrolle über den Trust ausübt. Diese Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Trust über keine wirtschaftlich berechtigten Personen nach dem Konzept von wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen verfügt. Nach dem FATF-Standard148 und den Referenzkriterien des Global Forums sind alle Begründer, Trustees, Protektoren oder Begünstigte stets beherrschende Personen, wie auch Personen, welche die effektive Kontrolle über den Trust innehaben («practical control over the trust»), wobei die Definition «beherrschende Person» jener der FATF-Empfehlungen entspricht. Der FATF-Standard behilft sich diesfalls mit der Fiktion, dass sämtliche in den Trust involvierten Personen als wirtschaftlich berechtigt gelten und entsprechend festzustellen und zu identifizieren sind. Wenn eine der unter Buchstaben a bis d aufgelisteten Funktionen von einer juristischen Person ausgeübt wird, ist die zu identifizierende natürliche Person diejenige, die letztendlich die Kontrolle über die betreffende juristische Person ausübt. Wenn der Trustee beispielsweise eine juristische Person ist, dann ist die zu identifizierende wirtschaftlich berechtigte Person diejenige Person, die bei der juristischen Person die Funktion als Trustee ausübt.
Die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person eines Trusts ist für Trustees, die dem GwG unterstehen, im GwG und für die übrigen Trustees in Artikel 16 (siehe Kommentar zu dieser Bestimmung) geregelt.
Art. 6 Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen
Nach Artikel 6 müssen Rechtseinheiten, die dem neuen Gesetz unterstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2), ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren. Sie müssen also
148 Vgl. Glossar, Definition von «Beneficial owner» (S. 120).