Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
wissen, wer ihre wirtschaftlich berechtigten Personen sind und welche Form der Kontrolle sie ausüben (direkt, indirekt oder mit anderen Mitteln, siehe diesbezüglich Kommentar in Art. 4). Die Identifizierung erfolgt anhand der Informationen, die der Rechtseinheit zur Verfügung stehen, sowie anhand von Meldungen, die sie erhalten hat, oder von Informationen, die sie von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von Dritten, die in die Kontrollkette eingebunden sind, eingeholt hat (vgl. Art. 11).
Nach Absatz 1 muss die Rechtseinheit zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen deren persönliche Daten erheben, d. h. Name, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Land des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit. Sie muss auch Informationen über Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle sammeln, sofern diese zur Überprüfung der Kriterien von Artikel 4 oder 5 notwendig sind. Mit Art ist die rechtliche oder faktische Beziehung gemeint, aus der die Kontrolle resultiert (direkter oder indirekter Besitz von Anteilen, Kontrolle mit anderen Mitteln, z. B. durch ein Treuhandverhältnis); mit Umfang ist die Beteiligung gemeint, falls dies relevant ist (Anzahl oder prozentualer Anteil der Beteiligung). Die Meldung an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen muss auf Grundlage dieser Informationen erfolgen (vgl. Art. 18).
Nach Absatz 2 muss die Rechtseinheit die Identität und die Eigenschaft der wirtschaftlich berechtigten Personen überprüfen, indem sie Massnahmen trifft, die unter den jeweiligen Umständen vernünftigerweise als geboten erscheinen. Es handelt sich hier um eine Sorgfaltspflicht: Die Rechtseinheit entscheidet über den Umfang der Prüfungen, dabei berücksichtigt sie die ihr vorliegenden Informationen und etwaige Zweifel an deren Richtigkeit oder Vermutungen, dass es eine andere wirtschaftlich berechtigte Person gibt, die die Rechtseinheit kontrolliert. Hier ist ein risikobasierter Ansatz gerechtfertigt. Die Rechtseinheit muss nicht unbedingt Gewissheit erlangen, und die Ermittlung der Identität ist mit keiner Ergebnispflicht verbunden (ist die Rechtseinheit nicht in der Lage, die wirtschaftlich berechtigte Person zu ermitteln oder ihre Identität zu überprüfen, siehe Massnahmen im Kommentar von Art. 7 und
18. Sie muss nur die unter den gegebenen Umständen angemessene Überprüfung vornehmen, z. B. nach der Nummer, dem Typ oder dem Nennwert der gehaltenen Wertpapiere fragen. Sie muss die Argumentation nachvollziehen können, die die Eigenschaft der wirtschaftlich berechtigten Person begründet. Ein KMU, das alle Aktionärinnen und Aktionäre seit langem kennt, wird angesichts der geringen Risiken in der Regel keine speziellen Massnahmen zur Überprüfung der Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen ergreifen müssen, im Gegensatz etwa zu einer Sitzgesellschaft, die von mehreren ausländischen Trusts indirekt gehalten wird. Ebenso sollte für Einpersonengesellschaften eine Selbstdeklaration der Alleininhaberin oder des Alleininhabers genügen, während bei einer juristischen Person, die von verschiedenen Personen über Schwarmkredite kontrolliert wird, umfangreichere Überprüfungen nötig sein können.
Die Rechtseinheit muss auch alle sachdienlichen Belege zusammenstellen. Auch hier hängt der Umfang der Belege davon ab, welche Sorgfalt nach vernünftigem Ermessen von der Rechtseinheit erwartet werden kann. Allgemein gilt, dass ein Beleg notwendig ist, um die Identität der als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldeten Person zu überprüfen, wenn die Rechtseinheit nicht bereits eine entsprechende Kopie besitzt. Je komplexer die Gesamtstruktur ist, z. B. weil sie treuhänderische Anteilseignerinnen und Anteilseigner aufweist, und je schwieriger es war, Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einzuholen, desto umfangreichere Überprüfungen und Nachweise wird die Rechtseinheit vornehmen bzw. erbringen müssen, um die Kontrollstruktur nachvollziehen zu können. Um einen flexiblen Ansatz unter Berücksichtigung der Risiken und der Verhältnismässigkeit zu ermöglichen, ohne den Gesellschaften unnötige Verwaltungslasten aufzubürden, verzichtet der Vorentwurf des Gesetzes auf eine strikte Festlegung notwendiger Überprüfungsmassnahmen oder Unterlagen.
Bei der Einholung und Überprüfung der nötigen Informationen wird die Rechtseinheit im Allgemeinen auf die Mitarbeit der Aktionärin bzw. des Aktionärs, der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters oder anderer Personen in der Kontrollkette angewiesen sein. Deshalb wird