Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
- Bst. b: die kantonalen Grundbuchämter und die eidgenössische Aufsichtsbehörde: Der Zugang zum Register der wirtschaftlich berechtigten Personen kann für die Grundbuchämter erforderlich sein, um die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person einer Gesellschaft zu überprüfen, die eine Immobilie in der Schweiz besitzt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c).
- Bst. c: die erstinstanzlichen Behörden und beschwerdeberechtigten Behörden im Sinne des Gesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)163: Um zu überprüfen, ob die Person, die ein Grundstück erworben hat, dazu berechtigt ist oder ob sie von einer ausländischen Person kontrolliert wird, kann die Behörde im Sinne von Kapitel 4 des BewG auf das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen zugreifen.
- Bst. d: die Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, welche für die Prüfung und Ausrichtung von Finanzhilfen und Abgeltungen zuständig sind. Der Zugang ermöglicht es insbesondere, wirtschaftliche Verflechtungen zu erkennen und die Vergabe von Doppelsubventionen zu verhindern.
- Bst. e: das SECO bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Prüfung ausländischer Investitionen. Der Regelungsentwurf verlangt, dass ausländische Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Schweizer Unternehmen haben oder ein Schweizer Unternehmen übernehmen möchten, identifiziert werden müssen und somit der Kontrolle unterstellt wären. Dieser Buchstabe wird im Laufe der Entwicklung des betreffenden Gesetzesprojekts angepasst.
Onlinezugang der Personen, die Sorgfaltspflichten unterliegen
Die Finanzintermediäre haben einen Onlinezugang zu den Daten im Register, soweit diese zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind, sei es zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung oder der Überwachung von Transaktionen. Zum selben Zweck haben auch Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c GwG und Anwältinnen und Anwälte, die eine Tätigkeit ausüben, die Sorgfaltspflichten unterliegt (Art. 13a ff. VE-BGFA), Zugang zum Register.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Pflicht der Finanzintermediäre zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person und zur Überprüfung dieser Identität (gemäss Art. 4 GwG) in formeller und materieller Hinsicht durch die Einführung dieses Zugangsrechts nicht in Frage gestellt wird. Sie bleibt sowohl bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung als auch im Lauf der Beziehung bei Zweifeln, die im Rahmen der Überwachung der Beziehung oder der Transaktionen auftreten, unverändert. Der Finanzintermediär verfügt über eine neue Informationsquelle, die ihm die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten erleichtert, aber die Existenz und der Umfang der Sorgfaltspflichten bleiben im GwG geregelt und werden durch das vorliegende Gesetz nicht geändert.
Es ist zu beachten, dass die Gesetzesvorlage keinen öffentlichen Zugang zu den Informationen des Registers vorsieht. Der Zweck des Registers besteht hauptsächlich in der Nutzung der im Register enthaltenen Informationen durch die zuständigen Behörden zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Eine weitere Öffnung des Registers für private Zwecke bringt in dieser Hinsicht nach Ansicht des Bundesrates keinen erheblichen Mehrwert und stellt unter Berücksichtigung des begrenzten öffentlichen Interesses einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre und den Schutz von persönlichen Daten vor Missbrauch (Art. 13 BV) dar. Der Zugang zum Register aufgrund der Darlegung eines berechtigten Interesses (z. B. im Fall einer Journalistin oder eines