Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Journalisten, die bzw. der einen solchen Zugang beantragt) wird im Rahmen der Empfehlung 24 der FATF ebenfalls nicht verlangt. Der Zugang zum Register aufgrund der Darlegung eines überwiegenden öffentlichen Interesses kann sich im Einzelfall jedoch gestützt auf das BGÖ ergeben.

Damit die Datenbearbeitung verhältnismässig ist, unterscheidet Absatz 4 beim Zugang zwischen zwei verschiedenen Arten von Auszügen: Der erste enthält nur Informationen über die aktuell wirtschaftlich berechtigten Personen der Rechtseinheit und ist allen Behörden zugänglich. Der zweite enthält zudem frühere Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen der Rechtseinheit, zum Beispiel über solche, die nach Artikel 24 aus dem Register entfernt wurden (sofern die in Art. 46 vorgesehene Frist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist), sowie Informationen über den Inhalt von Meldungen nach den Artikeln 28 und 29. Dieser zweite Auszug ist online lediglich für einen kleineren Kreis von Behörden verfügbar, weil die Daten der Vergangenheit für die Erfüllung ihrer Aufgaben besonders relevant sind (Strafbehörden) oder weil sie selbst Daten innert besonders kurzer Fristen übermitteln können müssen (Behörden der Steueramtshilfe). Wenn in einem bestimmten Fall die in diesem zweiten Auszug enthaltenen Informationen für eine andere Behörde relevant sind, muss diese einen begründeten individuellen Antrag an die registerführende Behörde stellen.

Die Rechtseinheit selbst hat Zugang zu den sie betreffenden Informationen im Register. Nach Absatz 5 kann sie entweder einen Auszug nur mit den aktuellen Daten oder einen Auszug, der auch entfernte Daten und den Inhalt allfälliger Meldungen enthält, beantragen.

Gemäss Absatz 6 wird der Bundesrat die Bedingungen und Einzelheiten des Zugangsrechts auf dem Verordnungsweg festlegen. Es muss insbesondere die Vertraulichkeit der Daten, auf die der Finanzintermediär zugreift, gewährleistet sein: Der Finanzintermediär darf nur auf das Register zugreifen, wenn er nach dem GwG verpflichtet ist, die wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen. Er darf die abgerufenen Daten nur zu diesem Zweck verwenden, unter Ausschluss insbesondere jeglicher kommerziellen Weiterverwendung.

Art. 29 Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre

In Artikel 29 werden die Pflichten der Finanzintermediäre festgelegt, die Unterschiede zwischen den in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer unterstellten Rechtseinheit und den im Register eingetragenen Informationen (Verfahren zur Meldung von Unterschieden, «discrepancy reporting») feststellen.

Ziel der neuen Regelung ist es, den Zugang der Behörden zu qualitativ hochwertigen Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen verschiedene Mechanismen und Filter eingeführt werden, die gezielte Kontrollen ermöglichen und eine ausreichende Qualität der im Register eingetragenen Informationen sicherstellen. Die Meldung von Unterschieden ist eines der Instrumente, die zu diesem Zweck eingeführt werden: Finanzintermediäre sollen verpflichtet werden, der zuständigen Behörde Informationen aus dem Register zu melden, die ihrer Ansicht nach unrichtig sind; auf der Grundlage dieser Meldung kann die Behörde die Identität und den Status der im Register eingetragenen Person überprüfen. Obwohl die Massnahme keine Anforderung im Rahmen von Empfehlung 24 ist, wird sie von der FATF als mögliche Massnahme zur Ergänzung der Massnahmen zur Überprüfung des Registers empfohlen.164 Sie wird bereits von allen europäischen Staaten umgesetzt. Ihre Einführung trägt auch der Tatsache Rechnung, dass die Qualität der von den Finanzintermediären gehaltenen Informationen in der Schweiz in der Regel gut ist.

Die Meldepflicht nach Artikel 29 untersteht drei kumulativen Bedingungen. Insgesamt besteht der Zweck dieser Bedingungen darin, diese Pflicht auf die für die Kontrollstelle und die verschiedenen Nutzerinnen und Nutzer des Registers wirklich relevanten Fälle zu beschränken

164 Guidance on beneficial ownership of legal persons, Abs. 68–70.