Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Drittens muss der Finanzintermediär einen Unterschied im Register nicht melden, wenn er im gleichen Dossier eine Meldung an die MROS auf der Grundlage von Artikel 9 GwG gemacht hat, in der er Zweifel an der Identität oder dem Status der wirtschaftlich berechtigten Person einer Gesellschaft oder einer anderen Rechtseinheit äussert (Abs. 1 Bst. c). Diese Bedingung dient dazu, administrative Doppelspurigkeiten zu vermeiden (doppelte Meldepflicht) und die Effizienz der Analysearbeit der MROS zu erhalten: Es muss vermieden werden, dass die von der Meldung betroffene Person indirekt über die Meldung an die MROS informiert wird, weil sie gleichzeitig einen Vermerk in ihrem Registereintrag bemerken könnte (vgl. Art. 32). Die Ausnahme bezieht sich nur auf Meldungen, die sich auf Artikel 9 GwG und nicht auf Artikel 305ter Absatz 2 StGB stützen: Andernfalls könnte der Finanzintermediär auch bei blossen Zweifeln systematisch eine Meldung an die MROS statt einer Meldung an das Register wählen, was die MROS tendenziell überlasten würde.

Die Meldung führt zu einem Vermerk im Register nach Artikel 32, der eine Kontrolle durch die Kontrollstelle auslösen kann. Die unterstellte Rechtseinheit kann diesen Vermerk auch anfechten (vgl. Art. 35 Abs. 2). Der Finanzintermediär ist weder Partei des Kontrollverfahrens noch des Verfahrens zur Anfechtung des Vermerks. Seine Pflichten in einem solchen Verfahren beschränken sich auf die Pflichten eines Dritten in einem Verwaltungsverfahren. Seine Position ist der eines Anzeigeerstatters gleichgestellt, und er hat kein Recht, Rechtsmittel einzulegen. Gemäss den technischen Möglichkeiten wird geprüft, ob die Finanzintermediäre über das Ergebnis des Vermerks mittels einer elektronischen Benachrichtigung informiert werden können.

In Absatz 2 wird für die Meldepflicht der Haftungsausschluss übernommen, der in Artikel 11 Absatz 1 GwG im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach Artikel 9 GwG festgelegt ist. Ein Finanzintermediär, der in gutem Glauben eine Meldung an das Register vornimmt, haftet weder zivilrechtlich noch vertraglich. Mit der Massnahme wird die Wirksamkeit des Meldesystems sichergestellt.

Artikel 29 lässt die Pflichten der Finanzintermediäre aus dem GwG unberührt. Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater und Anwältinnen und Anwälte, die eine Tätigkeit nach Artikel 13a BGFA ausüben, sind verpflichtet, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen und deren Identität zu überprüfen. Sofern die Person verpflichtet ist, die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen, hat sie auch die Pflicht, das Register einzusehen.

Art. 30 Meldung von Unterschieden durch Behörden

Ebenso wie die Finanzintermediäre müssen die Behörden eine Meldung machen, wenn sie feststellen, dass die Informationen im Register von den Informationen in ihrem Besitz abweichen und diese Abweichung zu Zweifeln an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen führt (Abs. 1). Genau wie bei Finanzintermediären muss die Behörde also eine Abweichung nicht melden, wenn sie sich auf einen nebensächlichen Punkt bezieht, der die Richtigkeit der Informationen über die im Register eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person nicht in Frage stellt. Die Meldung eines Unterschieds sollte vorgenommen werden, wenn eine Behörde (zum Beispiel eine Steuerbehörde) feststellt, dass eine Rechtseinheit (zum Beispiel eine ausländische Rechtseinheit mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz) diesem Gesetz unterstellt ist, sich aber nicht eingetragen hat. Diese Pflicht gilt für alle Behörden auf Bundes- und Kantonsebene, ob Verwaltungs-, Straf- oder Justizbehörden, einschliesslich der GwG-Aufsichtsbehörden. Dabei kann es sich um eine Behörde handeln, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes Zugang zum Register hat (vgl. Art. 28) oder die auf andere Weise einen Auszug aus dem Register erhält, zum Beispiel weil sie von der Rechtseinheit im Rahmen eines Verwaltungsantrags vorgelegt wird. Wenn die Behörden aufgrund von Informationen, die sie auf der Grundlage eines internationalen Übereinkommens aus dem Ausland erhalten, einen Unterschied feststellen, müssen sie das Spezialitätsprinzip berücksichtigen; dies ist