Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
insbesondere bei Steuerbehörden der Fall, die im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen von den Behörden Informationen aus dem Ausland erhalten.
Im Gegensatz zu einem Finanzintermediär muss die Behörde die betroffene Rechtseinheit nicht unbedingt ansprechen, bevor sie auf den Unterschied hinweist. Sie kann, muss aber nicht auf diese Weise vorgehen, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Massnahme geeignet ist, den Zweifel an der Richtigkeit des Registers zu beseitigen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Behörde den zu meldenden Unterschied in jedem Stadium eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens feststellen könnte, da diese in ganz unterschiedlichen Bereichen liegen kann; es wäre nicht immer sinnvoll oder angemessen, von der Behörde selbst zu verlangen, Schritte zur Klärung des Registerinhalts zu unternehmen, ohne dass diese Schritte zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehören würden. Wenn die Behörde es für notwendig erachtet, kann sie ihre Meldung begründen und nähere Angaben zum Gegenstand des Unterschieds sowie zur Quelle und zum Inhalt der in ihrem Besitz befindlichen Informationen machen.
Absatz 2 regelt insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der MROS und der registerführenden Behörde. Gemäss Artikel 29 müssen die Finanzintermediäre eine einzige Meldung machen: entweder an die registerführende Behörde, wenn die Voraussetzungen von Artikel 29 erfüllt sind, oder an die MROS, wenn die Voraussetzungen von Artikel 9 GwG erfüllt sind. Danach muss sichergestellt werden, dass Meldungen, die auch für das Register von Interesse sind und zur Eröffnung eines Kontrollverfahrens führen können, weitergeleitet werden. So ist in Absatz 2 geregelt, dass die MROS, wenn sie eine Meldung erhält, die gleichzeitig dazu führt, dass Zweifel an einer Registerinformation aufkommen, dies der registerführenden Behörde meldet, die den entsprechenden Eintrag in Anwendung von Artikel 32 mit einem Vermerk versieht. Das Format der Meldungen an die MROS wird angepasst, um den Finanzintermediären die Möglichkeit zu geben, die für das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen relevanten Meldungen zu kennzeichnen und damit der MROS die Entscheidung zu erleichtern, die Informationen an die registerführende Behörde weiterzuleiten. Sobald der Eintrag mit einem Vermerk versehen ist, muss die registerführende Behörde die betroffene unterstellte Rechtseinheit grundsätzlich darüber informieren (vgl. Art. 32 Abs. 3). Diese Information könnte dazu führen, dass eine Person über das Vorliegen einer Meldung im Sinne von Artikel 9 GwG informiert wird, obwohl die Analyse dieser Meldung durch die MROS noch nicht abgeschlossen ist und die notwendigen Massnahmen zur Sperrung der betroffenen Vermögenswerte noch nicht getroffen werden konnten. Um dieser Situation vorzubeugen, ist vorgesehen, dass die MROS die relevanten Informationen erst dann an die registerführende Behörde weiterleitet, wenn diese Weiterleitung möglich ist, ohne die Effektivität der Arbeit der MROS und das Ziel des Informationsverbots (Art. 10a GwG) zu gefährden.
Genau wie die Meldung durch einen Finanzintermediär führt auch die Meldung durch eine Behörde zu einem Vermerk im Register in Anwendung von Artikel 32 (siehe Kommentar unten).
Absatz 3 präzisiert, dass die Steuerbehörden (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) berechtigt sind, Meldungen an das Register vorzunehmen. Zur Aufhebung des Steuergeheimnisses bedarf es einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage.
Die Einzelheiten des Meldeverfahrens und seine Behandlung werden im Rahmen der Verordnung geregelt (Abs. 4). Je nachdem welche Behörden beteiligt sind, könnte es beispielsweise sinnvoll sein, zu regeln, ob die Meldung eines Unterschieds zur Aussetzung des einen oder anderen Verfahrens führen kann oder soll (entweder des ursprünglichen Verfahrens, das von der Behörde durchgeführt wird, die den Unterschied meldet, oder des Kontrollverfahrens, das möglicherweise von der Kontrollstelle eingeleitet wird), oder vorzusehen, dass die Behörde, die einen Unterschied meldet und dann in einem späteren Entscheid über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person entscheidet, diesen Entscheid an die Kontrollstelle weiterleitet. Wenn beispielsweise die Kontrollstelle, die durch eine auf das EmbG gestützte Verordnung vorgesehen ist, einen Entscheid erlässt, in dem sie im Wege einer Vorabentscheidung